Rz. 36

Das VKH-Bewilligungsverfahren ist in Nrn. 3335, 3337 VV RVG für die Verfahrensgebühr und Vorb. 3.3.6 S. 2 VV RVG für die Terminsgebühr geregelt.

Die Verfahrensgebühr beträgt höchstens 1,0, im Übrigen fällt (ebenso wie die Terminsgebühr) die Gebühr im gleichen Gebührensatz an wie in dem Verfahren, auf das sich der VKH-Antrag bezieht.

Das VKH-Bewilligungsverfahren kennt keine obligatorische mündliche Verhandlung, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist also in diesem Verfahren nicht anzuwenden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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