Rz. 37
Die Fälle (1) und (2) (s. Rdn 3): 1,2 Terminsgebühr, im Fall (1) gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG, im Fall (2) gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG.
Rz. 38
Die Fälle (3) und (4) betreffen das Gespräch zur Vermeidung bzw. zur Erledigung des Verfahrens (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).
Rz. 39
Beispielsfall (5): Es fällt die Gebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 u Nr. 3104 an (wenn der Vergleich gerichtlich protokolliert wird, kann die Terminsgebühr auch auf Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG gestützt werden.
Rz. 40
Beispielsfall (6): Das Einigungsgespräch – Sonderregelung und Anrechnungsbestimmung
Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG betrifft den Fall eines Einigungsgesprächs über "hier" nicht rechtshängige Ansprüche vor Gericht.[44] Die Terminsgebühr ist bereits gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG ("Vermeidung oder Erledigung") eigentlich angefallen, so dass insoweit Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG nur der Klarstellung dienen würde. Die Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht aber nicht "hier", sondern "dort". Durch Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG soll genau das vermieden werden, die Terminsgebühr also "hier" anfallen.[45] Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ist gegenüber Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG die speziellere Vorschrift.[46] Darüber hinaus enthält Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG eine Anrechnungsbestimmung (s. § 6 Rdn 42, 63) auf eine Terminsgebühr, die "dort" schon entstanden ist oder später noch entsteht (falls es "hier" nicht zu der versuchten Einigung gekommen ist).
Rz. 41
Zum Anwendungsbereich (7): Hier gilt das gleiche wie im Fall (6), während im Beispielsfall (8) keine Terminsgebühr angefallen ist.
Rz. 42
Zum abweichenden Fall (8) der nirgends rechtshängigen Sache: Für eine Einigung/einen Einigungsversuch ohne jedes mündliche Gespräch vor Gericht kommt die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG nicht in Betracht. Es kann aber die Terminsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG in Betracht kommen.[47]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen