Rz. 37

Die Fälle (1) und (2) (s. Rdn 3): 1,2 Terminsgebühr, im Fall (1) gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG, im Fall (2) gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG.

 

Rz. 38

Die Fälle (3) und (4) betreffen das Gespräch zur Vermeidung bzw. zur Erledigung des Verfahrens (Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG).

 

Rz. 39

Beispielsfall (5): Es fällt die Gebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 u Nr. 3104 an (wenn der Vergleich gerichtlich protokolliert wird, kann die Terminsgebühr auch auf Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG gestützt werden.

 

Rz. 40

Beispielsfall (6): Das Einigungsgespräch – Sonderregelung und Anrechnungsbestimmung

Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG betrifft den Fall eines Einigungsgesprächs über "hier" nicht rechtshängige Ansprüche vor Gericht.[44] Die Terminsgebühr ist bereits gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG ("Vermeidung oder Erledigung") eigentlich angefallen, so dass insoweit Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG nur der Klarstellung dienen würde. Die Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht aber nicht "hier", sondern "dort". Durch Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG soll genau das vermieden werden, die Terminsgebühr also "hier" anfallen.[45] Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ist gegenüber Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG die speziellere Vorschrift.[46] Darüber hinaus enthält Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG eine Anrechnungsbestimmung (s. § 6 Rdn 42, 63) auf eine Terminsgebühr, die "dort" schon entstanden ist oder später noch entsteht (falls es "hier" nicht zu der versuchten Einigung gekommen ist).

 

Rz. 41

Zum Anwendungsbereich (7): Hier gilt das gleiche wie im Fall (6), während im Beispielsfall (8) keine Terminsgebühr angefallen ist.

 

Rz. 42

Zum abweichenden Fall (8) der nirgends rechtshängigen Sache: Für eine Einigung/einen Einigungsversuch ohne jedes mündliche Gespräch vor Gericht kommt die Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV RVG nicht in Betracht. Es kann aber die Terminsgebühr gem. Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG in Betracht kommen.[47]

[44] Ebenso AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV 3104 Rn 91 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 90 ff.
[45] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 90 ff.
[46] OLG München, AGS 2010, 11 = FamRZ 2009, 1857.
[47] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 136 ff., 139 und AnwK-RVG Wahlen/Onderka/N. Schneider, VV 3104 Rn 93; Bischof, in: Bischof/Jungbauer, Nr. 3104 Rn 104 ff., 113.

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