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In Familiensachen sind häufig mehrere selbstständige Verfahren gleichzeitig im Gange und zwar beim gleichen Gericht. So kommt es immer wieder vor, dass aus Anlass eines Verhandlungstermins in einer Sache ein anderes Verfahren zwischen den gleichen Parteien mit besprochen/verhandelt wird.

Gebührenrechtlich ist zu unterscheiden:[49]

Möglich ist die Verfahrensverbindung gem. § 147 ZPO/§ 20 FamFG. Es kann auch eine Verbindung nur zu einer gemeinsamen Verhandlung sein, also nicht auf Dauer. In diesem Fall entstehen die Gebühren einmal in den verbundenen Verfahren aus dem Wert der Summe beider Verfahren. Der Anwalt hat ein Wahlrecht: Er kann die Gebühren aus den getrennten Verfahren oder die Gebühren aus dem verbundenen Verfahren wählen.
Wird eine Sache terminiert und eine andere auf den gleichen Zeitpunkt ebenfalls oder wird, nachdem nur eine Sache terminiert war, im Einvernehmen von Gericht und Anwälten die andere Sache aufgerufen, ohne dass eine förmliche Verbindung stattfinde (es ist aber zu prüfen, ob eine Verbindung gewollt war!), bleibt es bei zwei selbstständigen Verfahren. Die Gebühren fallen getrennt in jedem dieser beiden Verfahren an.

Findet keine der vorgenannten Maßnahmen statt, sondern wird in einem terminierten Verfahren nur eine andere Sache "mit erörtert", kommt es darauf an: Wenn diese Miterörterung mit dem Ziel einer Einigung (auch) des miterörterten Verfahrens geführt wird, kommen Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG in Betracht und ebenso Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG.

Nach ganz h.M., die sich auf die Motive stützt,[50] soll nur die Gebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG anfallen und nicht die aus Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG hervorgehende Terminsgebühr, weil andernfalls Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG sinnlos wäre (vgl. oben Rdn 40).
Wenn sich die Miterörterung der anderen Sache nicht auf eine Einigung i.S.d. Bestimmungen bezieht, hat sie gebührenrechtlich keine Auswirkung (weil dann kein Tatbestand der Terminsgebühr bezüglich dieses anderen Verfahrens erfüllt ist).
[49] BGH JurBüro 2010, 414 = NJW 2010, 3370; OLG Köln FamRZ 2012, 1968; OLG München FamRZ 2010, 923; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3100 Rn 57 ff., 58; 40 ff., 54, 56; VV 3104 Rn 90 ff.
[50] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3104 Rn 99 mit Hinweis auf die in VV 3104 Rn 1 zitierten Motive.

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