Rz. 25
In Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG heißt es, dass Besprechungen mit dem Auftraggeber die Terminsgebühr nicht auslösen. Im Gegensatz zu dem früheren § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO fehlt der Begriff des "Dritten", der seinerzeit in der Auslegung so große Schwierigkeiten gemacht hat.[23] Dem Auftraggeber kann sicher sein gesetzlicher Vertreter, wohl auch noch sein gewillkürter Vertreter gleichgestellt werden. Beiden wird in der Literatur oft der sogenannte Erklärungsbote gleichgestellt. Mit dem Erklärungsboten wird allerdings kaum jemand über Erledigung oder Vermeidung eines Gerichtsverfahrens verhandeln.
Es ist aber m.E. fatal, dass die alten Streitigkeiten – "Lagertheorie" – "Informationsbeschaffungstheorie" nicht beseitigt sind, sie vielmehr in der h.M. unverändert weiter leben.[24] Gerade weil das neue Gesetz der Vereinfachung dienen sollte und weil es den Ausdruck "Dritte" nicht mehr verwendet, ist davon auszugehen, dass mit "Auftraggeber" auch wirklich nur der Auftraggeber (und sein Vertreter) gemeint ist und keine sonstigen Personen, mögen sie nun in seinem Lager stehen oder nicht.[25] Jeder, den der Anwalt für geeignet hält, kommt in Frage. Der Kreis ist nicht auf die unmittelbar Prozessbeteiligten beschränkt. Er ist auch nicht auf nahe Angehörige des Gegners beschränkt.[26] Der Gesprächspartner muss weder der aktuelle noch der potentielle Verfahrensgegner sein.[27] Weitergehend sind auch sonstige Personen wie z.B. gemeinsame Respektspersonen der Ehegatten (Paten der Kinder, Trauzeugen usw.) einzubeziehen. Das Gespräch kann mit oder ohne Beteiligung des Gerichts stattfinden.[28]
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