Rz. 72

Das Urkundenverfahren (§§ 592 ff. ZPO) kommt im Familienrecht vor, wenn Ansprüche aus einer Trennungs-/Scheidungsvereinbarung, die privatschriftlich abgeschlossen wurde oder zwar notariell, aber ohne Vollstreckungsklausel, gerichtlich geltend gemacht werden. Das Urkundenverfahren und das sich an das Vorbehaltsurteil anschließende Nachverfahren gehören zusammen. Sie sind ein Rechtsstreit, sind aber gebührenrechtlich in zwei Angelegenheiten zerlegt. Im Urkundenprozess fällt die Verfahrens- und Terminsgebühr an (Nr. 3100, Vorb. 3 Abs. 3, Nr. 3104 VV RVG); die "Wahrnehmung" des Termins mit der Folge der vollen Gebühr liegt bereits vor, wenn der Antragsgegner im Termin sich nur die Rechte im Nachverfahren vorbehält. Im Nachverfahren können dieselben Gebühren wieder entstehen (zwei Angelegenheiten, § 17 Nr. 5 RVG).[74] Angerechnet wird nur die Verfahrensgebühr, nicht die Terminsgebühr.

[74] Die Tätigkeiten nach dem Erlass des Vorbehaltsurteils werden durchwegs dem Nachverfahren zugerechnet, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3100 Rn 82; AnwK-RVG/N. Schneider/Onderka, VV 3100 Rn 11 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?