Rz. 20

Unter Versicherungsschutz steht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung das im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen bezeichnete Wagnis i.S.d. "Besonderen Bestimmungen" der §§ 21-29 ARB 2010. Auch besteht nach diesen Besonderen Bestimmungen für den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz nur in einer bestimmten Eigenschaft und auf bestimmten Rechtsgebieten. Demgemäß fällt nicht unter die Versicherungsdeckung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in anderen als den versicherten Eigenschaften oder auf anderen Rechtsgebieten.

 

Rz. 21

Das versicherte Risiko oder Wagnis ist in den einzelnen Vertragsarten der Besonderen Bestimmungen (§§ 21-29 ARB 2010) beschrieben und dementsprechend begrenzt.

 

Rz. 22

Im Ergebnis ist festzustellen, dass für den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person Versicherungsschutz besteht nach

Maßgabe des versicherten Wagnisses/Vertragsart,
der jeweils versicherten Eigenschaft und
auf dem jeweils versicherten Rechtsgebiet.

Das sich aus den vorgenannten Kriterien ergebende Kostenrisiko ist nach Eintritt des Rechtsschutzfalles im Umfang der §§ 2-4 ARB 2010 durch den Rechtsschutzversicherer gedeckt. Hinzuweisen ist darauf, dass die eingefügte Regelung des § 3a ARB 2010 die Verfahrensgrundsätze regelt bei Anwendung des Schiedsgutachter-Verfahrens bzw. des Stichentscheid-Verfahrens.

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