Rz. 438

Die Beweismittel sind aufzuführen. Beim Sachverständigenbeweis muss das Gericht einen vom Antragsteller bezeichneten Sachverständigen benennen. Der Antragsteller kann die Auswahl des Sachverständigen auf einen bestimmten Kreis beschränken, etwa durch die Formulierung: "Das Gericht wird gebeten, einen geeigneten, von der Handwerkskammer zu benennenden Sachverständigen zu bestellen." Der Antragsteller kann die Auswahl des Sachverständigen auch dem Gericht überlassen.

 

Rz. 439

Der Antragsteller muss gemäß § 487 Nr. 4 ZPO die Tatsachen glaubhaft machen, welche die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch präsente Beweismittel, meist also durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen.

 

Rz. 440

Soweit dem Bevollmächtigten nicht gesichert erscheint, dass der Zeuge seine Bekundungen ihm gegenüber im Prozess auch tatsächlich aufrechterhält oder wenn der Zeuge schon sehr betagt ist oder ins Ausland geht, sollte dieser aufgefordert werden, seine Bekundungen im Wege einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.

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