Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 14
Die Verjährung kann erneut beginnen. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Rz. 15
Die Anerkennung braucht kein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB in Schriftform und mit abstraktem Verpflichtungswillen zu sein, obschon es selbstverständlich ausreicht. Auch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Neubeginn gerichtet ist, ist nicht notwendig. Es genügt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners, aus dem sich eindeutig das Bewusstsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs ergibt. Die Anerkennung muss gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter oder jemandem erfolgen, der die Anerkennung an den Berechtigten weiterleiten soll.
Rz. 16
Der Neubeginn führt dazu, dass die Verjährungsfrist vollständig von Neuem zu laufen beginnt. § 212 Abs. 1 BGB stellt gegenüber § 199 Abs. 1 BGB eine Sonderregelung dar. Deshalb setzt diese neue Frist auch in den Fällen der regelmäßigen Verjährung sofort ein und nicht erst mit dem Schluss des Kalenderjahres. Ist ein Anspruch verjährt, beginnt die Frist nicht neu, auch wenn ein Anerkenntnis vorliegt.