Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 189
Vertraglich oder durch Gesetz kann geregelt sein, dass Leistung und Gegenleistung Zug-um-Zug zu gewähren sind, so z.B. bei einem Kaufvertrag, § 433 BGB. Ist der andere Teil nicht bereit, seine Verpflichtung zu erfüllen, muss der Gläubiger in einem Klageantrag Zahlung/Herausgabe Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung verlangen. Wird die Klage unbedingt erhoben, würde im Falle einer bedingten Verurteilung Zug-um-Zug eine Teilklageabweisung mit entsprechendem Kostenrisiko drohen.
Rz. 190
Bei einem bedingten Antrag ist die zu erbringende Gegenleistung im Klageantrag so genau zu bezeichnen, als wenn es sich um die Hauptforderung handeln würde.
Beispiel
„Ich werde beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw der Marke VW Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVWZZZ1HZWBO2266 zu zahlen.“
Rz. 191
Aus einem solchen Zug-um-Zug-Urteil kann der Kläger erst vollstrecken, wenn sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Wird ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragt, muss dieser zur Vollstreckung dem Beklagten die Gegenleistung anbieten. Das ist unpraktisch, wenn es sich um größere Gegenstände handelt. Diese Folge und andere Nachteile kann der Kläger umgehen, wenn er durch das Urteil – berechtigterweise – feststellen lässt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet. Dies setzt voraus, dass dem Beklagten unter Fristsetzung die Rückgabe/Abholung auch tatsächlich angeboten worden ist.
Beispiel
„Ich werde beantragen,
den Beklagten zu verurteilen,
1. |
an den Kläger 10.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs […] zu zahlen, |
2. |
festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des unter Nr. 1 bezeichneten Fahrzeugs befindet.“ |