Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen 3 O 859/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 15.02.2021, Aktenzeichen 3 O 859/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.574,52 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a ZPO)
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des in dem Motor seines Fahrzeugs verbauten, von der Beklagten hergestellten Motors vom Typ EA 288.
Der Kläger hat behauptet, in dem Motor seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Daher habe die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Er verlange daher die Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 04.09.2018 über den PKW Typ VW Golf Variant VII 2.0 TDI mit der FIN: ....
Der Kläger hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.574,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen
- Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf Variant VII 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein und Serviceheft,
- Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug,
- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der VR-Bank E. aus dem Darlehensvertrag Nr., welchen der Kläger mit der VR-Bank E. am 04.09.2018 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs abgeschlossen hat.
1a. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 433,25 EUR erledigt ist.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 7152007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf Variant VII 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) resultieren.
Weiter:
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.570,80 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Behauptung, in dem Motor vom Typ EA 288 seien unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden, entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der I. Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.02.2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kraftfahrbundesamt den Motor vom Typ EA 288 geprüft und kein Beanstanden festgestellt habe.
Wegen der weiteren Argumentation des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragt er,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 15.02.2021, Az. 3 O 859/20,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.574,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen
- Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf Variant VII 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein und Serviceheft,
- Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug,
- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der VR-Bank E aus dem Darlehensvertrag Nr., welchen der Kläger mit der VR-Bank E am 04.09.2018 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs abgeschlossen hat.
Hilfsweise:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 7152007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Golf Variant VII 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) resultieren.
Weiter:
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Recht...