Rz. 283
Die amtliche Auskunft ist im Gesetz in §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2, 437 Abs. 2 ZPO erwähnt, aber nicht geregelt. Sie ist ein selbstständiges Beweismittel und stets zulässig. Die amtliche Auskunft ersetzt insbesondere das Zeugnis eines Behördenmitarbeiters[132] oder eines Sachverständigen. Das Gericht fordert die amtliche Auskunft von Amts wegen an. Die Parteien können das Einholen der amtlichen Auskunft anregen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen