Rz. 283

Die amtliche Auskunft ist im Gesetz in §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2, 437 Abs. 2 ZPO erwähnt, aber nicht geregelt. Sie ist ein selbstständiges Beweismittel und stets zulässig. Die amtliche Auskunft ersetzt insbesondere das Zeugnis eines Behördenmitarbeiters[132] oder eines Sachverständigen. Das Gericht fordert die amtliche Auskunft von Amts wegen an. Die Parteien können das Einholen der amtlichen Auskunft anregen.

[132] Z.B. durch Befragung von Industrie- und Handelskammern; BGH, Urt. v. 27.10.1959 – I ZR 55/58, juris = NJW 1960, 145.

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