Rz. 238

Das Prozessgericht wählt den Gutachter aus. Nach § 404 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Parteien zur Person des Sachverständigen hören. Gibt es auf dem betreffenden Sachgebiet öffentlich bestellte Sachverständige, soll das Gericht andere Personen nur bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmen, insbesondere wenn sie über hervorragende Sachkunde verfügen.

 

Rz. 239

Unter den Voraussetzungen des § 404 Abs. 4 ZPO ist das Gericht an eine Einigung der Parteien über einen Sachverständigen gebunden. Eine Einigung sollten die Parteien dem Gericht unverzüglich mitteilen, um einer gerichtlichen Auswahl nach § 404 Abs. 1 ZPO zuvorzukommen. Ist der von den Parteien avisierte Gutachter nicht öffentlich bestellt, sind besondere Gründe nach § 404 Abs. 2 ZPO für seine Auswahl vorzutragen, insbesondere seine hervorragende Sachkunde.

 

Rz. 240

Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen; § 407a Abs. 1 ZPO. Dadurch soll verhindert werden, dass der Sachverständige nach Auftragserteilung zunächst einmal untätig bleibt.

Wird das gerichtlich eingeholte Gutachten inhaltlich für falsch gehalten, kann dies gerügt werden. Die Partei hat gemäß §§ 397, 402 ZPO das Recht, den Sachverständigen zu befragen. Das Gericht hat einem entsprechenden Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattzugeben, und zwar selbst dann, wenn es die Begutachtung für überzeugend hält.[120] Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sind Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten vorzubringen.

Will das Gericht aber nichts weiter veranlassen, ist zu erwägen, eventuell selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben. Ein überzeugendes Privatgutachten, welches das gerichtliche eingeholte unrichtige Gutachten widerlegt, kann das Gericht veranlassen, die Sachlage weiter aufzuklären. Die Kosten für den privaten Sachverständigen sind im späteren Kostenfestsetzungsverfahren sogar erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten wegen des konkreten Falls in Auftrag gegeben wurde und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.[121]

[120] BGH, Beschl. v. 21.2.2017 – VI ZR 314/15, juris = NJW-RR 2017, 762–763 (Leitsatz und Gründe).
[121] BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – VI ZB 56/02, juris = NJW 2003, 481–482.

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