Verfahrensgang
LG Ravensburg (Beschluss vom 11.04.2017; Aktenzeichen 4 OH 11/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 11.04.2017, Az. 4 OH 11/11, teilweise abgeändert:
Unter Zurückweisung seines darüber hinausgehenden Antrags wird die Vergütung des Sachverständigen XXX, für seine Tätigkeit im Verfahren 4 OH 11/11 des Landgerichts Ravensburg festgesetzt auf
5.467,37 EUR.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Sachverständigen XXX zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.694,81 EUR.
Gründe
I. Mit seiner Beschwerde richtet sich der Sachverständige gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihm zustehende Vergütung für seine im hiesigen Beweissicherungsverfahren erbrachten Leistungen auf 0,00 EUR festzusetzen.
Mit Beweisbeschluss vom 12.08.2011 (Bl. 19 ff d.A.) wurde der Sachverständige, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, beauftragt, gemäß §§ 485ff ZPO ein schriftliches Gutachten zu Feuchtigkeitsschäden am Gebäude der Antragstellerin zu erstatten. Inhaltlich geht es um zwei Themenkomplexe, zum einen Feuchtigkeitsmängel des erdüberdeckten Kellers mit Garage (A.I.: 20 Fragen) sowie zum anderen um Feuchtigkeitserscheinungen des dort befindlichen Hobbyraumes (A.II.: 8 Fragen). Die Frage A.I.7 lautet: "Ist es zutreffend, dass sämtliche Fugen der WU-Betonwände vertikal und horizontal mit Fugenbändern hätten abgedichtet werden müssen? Ist es zutreffend, dass eine solche Abdichtung nicht erfolgte?". Auch die weiteren Detailfragen betreffen die Abdichtung der Fugen, die Ausbildung einer Hohlkehle, Risse in den Betonwänden und deren Ursachen sowie die Frage der Bauwerksabdichtung und einer Drainage. Den Fragen wurde ausweislich der Antragsschrift zugrunde gelegt, dass WU-Beton entsprechend den vorliegenden Lieferscheinen verwendet worden war. Hiervon gingen auch im ersten Ortstermin des Sachverständigen alle Beteiligten übereinstimmend aus. Hinsichtlich des Hobbyraumes ging es im Wesentlichen um die Frage, ob eine - tatsächlich verlegte - Dampfbremse zum Schutz gegen Feuchtigkeit ausreichend ist oder ob eine Dampfsperre hätte eingebaut werden müssen. Im Weiteren geht es in dem Beweisbeschluss um die Frage, ob es sich um einen Planungs- und/oder Ausführungsmangel handelt, des weiteren unter A. III. darum, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Mangelerscheinungen erforderlich und mit welchen Kosten diese verbunden sind, welche Kosten für eine ggf. erforderliche Räumung anfallen und ob schlussendlich ein Minderwert verbleiben wird.
In diesem Beschluss hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, ob der bestellte Gutachter über die hinreichende Sachkunde auch für die Frage der Räumung sowie eines Minderwertes verfüge, und ihm daher aufgegeben, sich diesbezüglich explizit zu äußern.
Unter dem 26.06.2012 erstattete der Sachverständige das Gutachten (Bl. 39 d.A.), in dem er u.a. darauf hinwies, dass hinsichtlich des Hobbyraumes ihm verlässliche Bauteilbeschreibungen und planerische Aussagen nicht vorliegen, und dass ggf. im Einzelfall ein Bauphysiker prüfen müsse, ob eine Dampfbremse ausreicht oder nicht.
Hierauf wurde seitens der Antragstellerin gerügt, dass das Gutachten nicht alle Beweisfragen behandle, insbesondere seien die Fragen A.I. 8-15, 17-20, II. 1-8 und III.2. zu beantworten. Zusätzlich wurden weitere Beweisfragen formuliert. Auch seitens der Antragsgegnerinnen 2 und 3 wurden Ergänzungsfragen gestellt.
Daraufhin ist am 10.12.2012 (Bl. 54f d.A.) ein Beschluss ergangen, mit welchem dem Sachverständigen aufgegeben wurde, sämtliche Fragen der Reihe nach unter Wiedergabe der Bezifferung abzuarbeiten und zu beantworten sowie zu den Ergänzungsfragen der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Die Ergänzungsfragen der Antragsgegnerinnen 2 und 3 wurden ausdrücklich aus dem Auftrag herausgenommen.
Unter dem 04.06.2013 erstattete der Sachverständige das Ergänzungsgutachten, welches wiederum zu Ergänzungsfragen der Antragstellerin führte, die sie mit Schriftsatz vom 10.07.2013 formulieren ließ. Hierin taucht - erstmals - die Frage auf, ob die verwendeten Elementwände auch unabhängig von den nicht vorhandenen Fugenbändern den Anforderungen an wasserundurchlässige Bauwerke genügen.
Diesen Schriftsatz übersandte das Landgericht mit Verfügung vom 16.08.2013 (Bl. 72 d.A.) an den Sachverständigen mit dem Auftrag, ein weiteres Ergänzungsgutachten zu erstatten. Das zweite Ergänzungsgutachten datiert vom 27.11.2013. Darin ist unter 2.7 ausgeführt, dem Sachverständigen sei nicht bekannt, ob die Elementwände den Anforderungen an wasserundurchlässige Bauwerke genügen, es hätten beim Ortstermin insoweit im Hinblick auf den Feuchtigkeitseintritt keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, weshalb er davon ausgehe, dass allein die Fugen zwischen den Elementen ursächlich für die Schäden sind.
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