Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 56
In bestimmten Fällen kann durch zweckdienliches Vorgehen erreicht werden, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer (Neben-)Forderung geschaffen werden. Auch kann die Verbesserung der Beweislage für einen erfolgreichen Prozess eine wesentliche Rolle spielen. Nachteilige Kostenfolgen müssen durch gestalterische Maßnahmen ebenfalls verhindert werden.
Rz. 57
Eventuell ist eine bislang nicht erfolgte Willenserklärung wie etwa eine Anfechtung bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung, eine (Nach-)Fristsetzung, eine Kündigung oder eine Rücktrittserklärung nachzuholen bzw. beweisbar zu erklären.
Rz. 58
In Betracht kommt auch, Abrechnungen zu erstellen, soweit diese Voraussetzung für die Geltendmachung der Forderung sind. Soll die anteilige Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts mit eingeklagt werden, muss nach § 10 RVG abgerechnet werden. Auch bei Steuerberatern, Architekten und Ärzten kann die Fälligkeit des Honorars von der Rechnungslegung abhängig sein. Ferner ergibt sich aus § 16 Nr. 3 VOB Teil B eine Pflicht zur Rechnungserteilung. Bei einer Leistungsbestimmung gemäß §§ 315, 316 BGB ist diese Voraussetzung für die Fälligkeit. Solange keine Leistungsbestimmung getroffen worden ist, steht der Inhalt der Leistungspflicht nicht fest. Bis dahin tritt dann auch keine Fälligkeit der Leistung ein. In Bezug auf den Verzugseintritt ist danach zu differenzieren, ob die Leistungsbestimmung dem Gläubiger oder dem Schuldner der Leistung obliegt.
Rz. 59
Ansonsten ist eine Rechnung zwar grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, § 271 Abs. 1 BGB. Vielmehr ist eine Leistung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern nichts anderes bestimmt ist oder sich nichts anderes aus den Umständen ergibt. Eine Rechnung (oder gleichwertige Zahlungsaufstellung) ist aber erforderlich, um gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzugsfolgen herbeizuführen.
Rz. 60
Eine Aufforderung des Schuldners zur Leistung, wenn auch unter knapper Fristsetzung, kann erforderlich sein, um den klagenden Mandanten vor einer ungünstigen Kostenentscheidung durch das Gericht nach § 93 ZPO bei einem ansonsten denkbaren sofortigen Anerkenntnis zu schützen.
Rz. 61
Eine Abtretung von Ansprüchen nach § 398 BGB kann der Verbesserung der Beweislage dienen. Der ursprüngliche Gläubiger kann dann im Prozess als Zeuge aussagen. Im Prozess, also nach Rechtshängigkeit, beeinflusst eine Veräußerung oder Abtretung den Prozess nicht. Ein GmbH-Geschäftsführer kann (sogar noch während des anhängigen Rechtsstreits) abberufen werden, §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG, um als Zeuge zur Verfügung zu stehen.