Rz. 277

Will der Rechtsanwalt die schriftliche Beantwortung von Beweisfragen des gegnerischen Zeugen nach § 377 Abs. 3 ZPO angreifen, kann er das Erscheinen des Zeugen zum Termin erzwingen: Die Ladung ist mit der schriftlichen Ankündigung von Fragen zu beantragen. Des Weiteren kann das Gericht darauf hingewiesen werden, dass die schriftliche Auskunft unzulänglich oder eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen nach § 394 Abs. 2 ZPO angezeigt ist. Schließlich kann die erforderliche Beeidigung nach § 391 ZPO vorgetragen werden.

 

Rz. 278

Soweit der Zeuge eigene wirtschaftliche oder auch nur ideelle Interessen am Ausgang des Rechtsstreits oder eine besondere Nähe zum Kläger oder Beklagten hat, sollte dies mit der Benennung gegenüber dem Gericht sofort offenbart werden. Offenbart erst der Gegner diese für die Beurteilung der Zeugenaussage relevanten Gesichtspunkte, entsteht der Eindruck, man habe dies verschweigen wollen.

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