rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Beweisgebühr bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage. Mündliche richterliche Beweisanordnung. schriftliche Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine objektive Beweisanordnung des Gerichts liegt auch in der Anordnung einer schriftlichen Zeugenaussage. Um eine solche Anordnung handelt es sich auch dann, wenn der Richter einen zugeladenen, aber terminlich verhinderten Zeugen telefonisch auffordert, die Zeugenaussage nunmehr schriftlich zu den Akten zu reichen. Der Anwalt vertritt die Partei im Beweisaufnahmeverfahren, wenn ihm der Richter die schriftliche Zeugenaussage zuleitet und der Anwalt diese prüft.

 

Normenkette

ZPO § 377 Abs. 3; BRAGO § 31 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 51/95)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Dezember 1995 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 19. Juli 1995 – 3 0 51/95 – vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.581,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1995 festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 845,25 DM) hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Kläger hat die beklagte Versicherungsgesellschaft wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes seines Sohnes auf Zahlung von Krankenhaustagegeld in Anspruch genommen. Dem ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, sie sei wegen wahrheitswidriger Angaben des Klägers zum Gesundheitszustand seines Sohnes wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hat dieser Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und gemäß § 273 ZPO die Beiladung von zwei Zeugen, darunter war ein vom Kläger benannter Arzt, angeordnet, dem folgendes Beweisthema mitgeteilt wurde:

„Gespräche im Jahre 1990 über den Sohn des Klägers aufgrund dessen Verhaltensauffälligkeiten”.

Die Ladung wurde dem Zeugen am 22. Mai 1995 zugestellt, der daraufhin den Richter anrief, der den Inhalt des Gesprächs nicht aktenkundig gemacht hat. Jedenfalls ging wenig später bei dem Landgericht ein Schreiben des Zeugen ein, das auszugsweise wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr Richter V,

wie bereits telefonisch besprochen, teile ich Ihnen im folgenden mit, was nach meiner Erinnerung, die sich auf die Krankenunterlagen stützt, im Jahre 1990 mit den Eltern von R.W. über dessen Verhaltensauffälligkeiten besprochen wurde.

…”.

Am Tag des Eingangs dieses Schreibens des Zeugen ordnete der Richter an, die beiden Zeugen wieder abzuladen. Zugleich verfügte er, den beiden Prozeßbevollmächtigten eine Ablichtung der ärztlichen Stellungnahme des Zeugen zu übersenden. Aufgrund der anschließenden mündlichen Verhandlung ist die Klage abgewiesen worden.

Den Antrag, auch eine Beweisgebühr gegen den Kläger festzusetzen, hat das Landgericht durch den nunmehr angefochtenen Beschluß mit der Begründung abgelehnt, ausweislich des Sitzungsprotokolls und des Tatbestandes des Urteils habe eine Beweiserhebung nicht stattgefunden. Die Beklagte meint, diese sei in er schriftlichen Antwort des Arztes auf die vom Gericht in der Zuladungsverfügung formulierte Beweisfrage zu sehen.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO angefallen. Richtig ist allerdings, daß das Landgericht kein förmliches Beweisaufnahmeverfahren durchgeführt hat. Gleichwohl hat kostenrechtlich eine Beweisaufnahme stattgefunden. Eine Beweisanordnung, durch die ein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne des § 31 Nr. 3 BRAGO eröffnet wird, liegt auch in der Anordnung der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO). Dabei bedarf lediglich die Antwort des Zeugen der Schriftform, nicht jedoch die Anordnung des Gerichts. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, daß der Richter seine ersichtlich beim Telefongespräch mit dem Zeugen getroffene Entscheidung nach § 377 Abs. 3 ZPO nicht aktenkundig gemacht und den Prozeßbevollmächtigten auch nicht unmittelbar nach dem Telefongespräch mitgeteilt hat. Erforderlich ist nur, daß zweifelsfrei feststeht, daß das Gericht eine Anordnung nach § 377 Abs. 3 ZPO getroffen hat. Das ergibt sich hier aus den einleitenden Sätzen der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen, die der Richter zugleich mit der Abladung den beiden Prozeßbevollmächtigten zugeleitet hat. Damit wurde diesen die gerichtliche Beweisanordnung, ihr Ergebnis und die richterliche Anordnung mitgeteilt, die beiden Zeugen wieder abzuladen. Die Anwälte hatten daraufhin zu prüfen, ob auch ihnen die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage ausreichend erschien oder ob sie beim Gericht eine persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Klärung der Beweisfrage beantragen mußten (§ 377 Abs. 3 Satz 3 ZPO). In dieser Prüfung (mi...

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