Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Beweisgebühr. Verwertung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 16.12.1992; Aktenzeichen 8 O 506/91) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1992 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: DM 3.435,96.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Klägerin ist im selbständigen Beweisverfahren (2 H 36/91 AG Mayen) Beweis erhoben worden durch Einholung zweier Gutachten darüber, ob der von der Beklagten erworbene Eurokran mängelbehaftet und welche Kosten für die Beseitigung dieser Mängel aufzuwenden seien. Der Gegenstandswert für dieses Verfahren ist (zuletzt) auf DM 5.000,00 festgesetzt worden (Bl. 75 in 2 H 36/91 AG Mayen).
Gestützt auf das Beweisergebnis hat die Klägerin im anschließenden Prozeß nicht Nachbesserung oder Ersatzvornahme, sondern Wandelung geltend gemacht.
Nach einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen, der Klage stattgebenden Versäumnisurteil hat die Klägerin mit einem ersten Kostenfestsetzungsantrag unter anderem die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach dem Streitwert von DM 5.000,00 geltend gemacht und festgesetzt erhalten (Bl. 45, 46, 60 GA).
Nach Einspruch der Beklagten und einer mündlichen Verhandlung, in der die Beweissicherungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und Bestätigung des Versäumnisurteils durch das Landgericht, hat die Klägerin mit einem zweiten Kostenfestsetzungsantrag vom 05.11.1992 die im Verfahren entstandenen Kosten angemeldet und eine Beweisgebühr aus dem Streitwert von DM 322.000,00 (Wandelungsklage) zusätzlich geltend gemacht.
Die Festsetzung dieser Beweisgebühr zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer hat der Rechtspfleger mit dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, weil mit der Einbringung der Beweissicherung in den Hauptprozeß keine Beweisaufnahme stattgefunden habe.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, die nach Nichtabhilfe als sofortige Beschwerde gilt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat richtig entschieden; eine Beweisgebühr ist durch die Verwertung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptprozeß nicht angefallen.
Der Senat hat sich der Judikatur angeschlossen, die in solchen Fällen eine Beweisgebühr nicht zubilligt (Senat in JurBüro 1991, 825 sowie Beschluß vom 08.11.1990, Az. 14 W 740/90 m. w. N.).
Die Verwertung des Ergebnisses eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozeß stellt danach keine Beweisaufnahme in dem Hauptsacheprozeß dar, führt deshalb nicht zur Entstehung von Beweisgebühren für die am Hauptprozeß beteiligten Bevollmächtigten. Das Beweisergebnis wird in diesen Fällen nämlich dort nicht neu gewonnen, sondern -jedenfalls dann wenn weitere Beweiserhebungen nicht stattfinden- durch den Vortrag der Parteien in den Prozeß eingeführt, ohne daß es hierzu einer eigenen Beweisanordnung bedarf. Die Darstellung des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens sowie die Beiziehung und Auswertung der Akten dieser vorgezogenen Beweisaufnahme durch das Gericht sind keine Tätigkeiten des Anwaltes in einem Beweisaufnahmeverfahren. Der Bevollmächtigte der Parteien, der im Beweissicherungsverfahren tätig war, hat die dort verdienten Gebühren zu beanspruchen. Der Anwalt, der am Beweissicherungsverfahren nicht beteiligt war, erhält keine Beweisgebühr, denn er hat an der Beschaffung des Beweisstoffes nicht mitgewirkt. Dessen Einarbeitung und Auswertung des Beweisergebnisses wird durch die von ihm zu beanspruchende Prozeß- und Verhandlungsgebühr abgegolten (Senat aaO; ebenso OLG Hamm, JurBüro 1992, 396, 397; ferner Gerold-Schmidt, 11. Aufl., § 48, Rn. 13).
Diese zum Beweissicherungsverfahren alten Rechts ergangene Judikatur wird von der Änderung der Rechtslage durch die Neugestaltung des „selbständigen Beweisverfahrens” nicht in Frage gestellt.
Vielmehr hat die Gesetzesnovelle sogar eine beträchtliche Aufwertung des selbständigen Beweisverfahrens bewirkt. Dieses zielt nicht mehr nur darauf ab, die Beweise für einen späteren Hauptsacheprozeß zu sichern, sondern hat jetzt auch die eigenständige Aufgabe, eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich eine vollwertige vorweggenommene Beweisaufnahmefür einen nachfolgenden Prozeß schaffen in dem er beispielsweise ausdrücklich in § 485 Abs. 3 ZPO bestimmte, daß eine neue Begutachtung nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO vorgenommen werden könne (vgl. Bischof in JurBüro 1992, 779, 780). Dies hat den Senat auch dazu bewogen, für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nunmehr den vollen Hauptsachestreitwert zugrundezulegen (Senat in 14 W 232/92 und 5 W 503/92; Bischof a.a.O.).
Vorliegend kommt allerdings die Besonderheit hinzu, daß der nachfolgende Hauptsacheprozeß durch den Übergang vom Mängelbeseitigungsinteresse auf die Wandelung mit einem deutlich höheren Streitwert ge...