Rz. 282

Liegt ein besonderes Beschleunigungsinteresse in Bezug auf eine Beweisaufnahme (und prozessleitende Ladung eines Zeugen zu einem bereits anberaumten Termin) vor, kann sich der Rechtsanwalt für entstehende Kosten hinsichtlich einer Vernehmung (Zeugenentschädigung) verbürgen, sofern der betreffende Zeuge nicht ohnehin eine Verzichtserklärung abgeben würde. Dann besteht regelmäßig kein Anlass mehr für das Gericht, die Kosten als Vorschuss zu verlangen. Der Rechtsanwalt ist nun aber weiterer Kostenschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG. Bevor man eine derartige Erklärung abgibt, sollte dies also genau überlegt werden.

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