Rz. 426

Steht der Aufwand für die Beseitigung eines Personen- oder Sachschadens oder eines Sachmangels oder deren Ursache nicht fest, kann der Antragsteller diesen im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens feststellen lassen. Der Antragsteller kann mit dieser Verfahrensart die Verjährung hemmen. Auch ist eine Streitverkündung möglich.

 

Rz. 427

Im späteren Prozess steht dem Antragsteller das Ergebnis der selbstständigen Beweiserhebung mit Bindungswirkung zur Verfügung. Es steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, § 493 Abs. 1 ZPO. Möglich ist, dass der Antragsteller oder der Antragsgegner sich nach Vorlage des Beweisergebnisses nicht mehr auf einen Rechtsstreit einlassen will. Das selbstständige Beweisverfahren ist dann kostengünstiger als ein Klageverfahren. Nach Nr. 1610 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Kostenverzeichnis entsteht eine einfache Gerichtsgebühr. Üblicherweise entscheidet das Gericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, § 490 Abs. 1 ZPO. Damit fällt regelmäßig keine anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an. Das Gericht kann aber die Parteien gemäß § 492 Abs. 3 ZPO laden. Dann ist die 1,2 Terminsgebühr abzurechnen. Hinzu kommen auch noch die Kosten der Beweisaufnahme, z.B. Sachverständigenkosten.

 

Rz. 428

Weil durch den Antrag auf selbstständiges Beweisverfahren nur die Verjährung wegen der Mängel gehemmt wird, die im Antrag aufgeführt sind, ist der Antrag so umfangreich wie erforderlich zu formulieren. Außerdem ist die Erheblichkeit für die geltend gemachte Forderung festzuhalten, weil die Verjährung nur gehemmt wird, wenn die Tatsachenbehauptung wenigstens ein Indiz für den Anspruch ist.

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