Rz. 47

Eine Klage vor den allgemeinen Zivilgerichten ist auch dann unzulässig – was von dem Beklagten gerügt werden kann –, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung (Abmachung, alle oder einzelne Streitigkeiten der abschließenden Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen) getroffen haben, § 1032 Abs. 1 ZPO.[54]

[54] Zu Schiedsvereinbarung näher unter § 11 Rdn 9 ff.

1. Anforderungen

 

Rz. 48

Jeder vermögensrechtliche Anspruch – vertraglicher oder nichtvertraglicher Art – kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Allerdings können Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum im Inland geht, grundsätzlich keiner Schiedsvereinbarung unterworfen werden. Etwas anderes gilt, wenn Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist oder es sich um möblierten Wohnraum im vom Vermieter bewohnten Haus handelt, § 1020 Abs. 1 und 2 ZPO.

2. Schiedsvereinbarung

 

Rz. 49

Die Schiedsvereinbarung kann sich mit einer schon vorhandenen Auseinandersetzung befassen. Oftmals werden Schiedsvereinbarungen aber auch in Bezug auf denkbare, künftig erst entstehende Konfrontationen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis geschlossen, um einem Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht vorzubeugen, z.B. weil nicht gewollt ist, dass bestimmte Interna öffentlich gemacht werden.

3. Form

 

Rz. 50

An die Form der Schiedsvereinbarung werden hohe Anforderungen gestellt. Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Allerdings kann auch eine elektronische Form ausreichen, § 1031 ZPO: Der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Die andere Vertragspartei muss zum Einvernehmen mit einem gleichlautenden Dokument in derselben Weise verfahren. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten. Ansonsten kann die Schiedsvereinbarung in einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder per Vertragsklausel (Schiedsklausel) geschlossen werden, § 1029 Abs. 2 ZPO.

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