Leitsatz (amtlich)
Eine Schiedsvereinbarung wird nicht dadurch undurchführbar, dass sie auf ein nicht bestehendes Schiedsgericht verweist, wenn sich durch ergänzende Auslegung ein genau bestimmbares Schiedsgericht ableiten lässt.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 242; ZPO §§ 1029, 1031-1032
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 27.10.2006; Aktenzeichen 1 O 74/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des LG Heidelberg vom 27.10.2006 - 1 O 74/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dieser zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft bzw. Rechnungslegung über Mandatsverhältnisse der ehemals von den Parteien betriebenen Sozietät.
Die Parteien betrieben gemeinsam in der Zeit vom 1.1.2000 bis 28.2.2005 eine Rechtsanwaltskanzlei in H. in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Die gemeinsame Sozietät wurde durch die Kläger am 21.2.2005 gekündigt. Am 10.3.2005 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Sozietät.
Gemäß XII (1) der Vereinbarung i.V.m. Anlage 6 (1), (2) verpflichteten sich die Gesellschafter, bis zum 30.9.2005 sämtliche Mandate, die entweder durch sie oder durch ihnen zuzurechnende Anwälte bearbeitet wurden, abzurechnen und die Rechnungen ggü. dem jeweiligen Mandanten geltend zu machen. Gemäß Anlage 6 (2) ist jeder Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern zur Auskunft über den Stand seiner Abrechnungen und den Einzug der Forderungen verpflichtet.
Die Passagen der Auseinandersetzungsvereinbarung bezüglich der Abrechnungsverpflichtung lauten wie folgt:
"XII Abrechnungen der Mandatsverhältnisse
I. Die Gesellschafter verpflichten sich, die jeweils von ihnen oder von den ihnen zugeordneten Rechtsanwälten bearbeiteten Mandatsverhältnisse auf den Stichtag abzurechnen, eventuelle Auslagen geltend zu machen und Fremdgelder auszukehren.
Für die Zuordnung der Mandate zu den einzelnen Gesellschaftern oder der ihnen zugeordneten Rechtsanwälte gilt Abschnitt XIV Ziffern (2) und (3).
Für die Abrechnung der Mandatsverhältnisse gelten im Einzelnen die in Anlage 6 festgelegten Grundsätze.
XIV Akten/Mandatsverhältnisse ...
II. Die Gesellschafter vereinbaren die Abwicklung der schwebenden Mandatsverhältnisse durch den jeweils für das Mandat verantwortlichen Gesellschafter. Entsprechende Untervollmachten werden den jeweils neuen Sozietäten in Form von Sammeluntervollmachten zu den nachfolgend als Anlage 8 bezeichneten Mandatsverhältnissen erteilt. Diese Untervollmachten sind längstens bis zum 31.12.2005 befristet. Bis dahin sind die jeweils neuen Sozietäten verpflichtet, eigene Vollmachten von den Mandanten einzuholen.
Die Zuordnung der einzelnen Mandate zu den jeweiligen Gesellschaftern oder Rechtsanwälten ergibt sich aus einer Aufstellung, die aus dem EDV-System der Kanzlei abgezogen worden ist. Wegen ihres Umfangs ist diese Aufstellung als Datei auf der zu dieser Vereinbarung gehörenden CD abgelegt (Anlage 8).
Soweit Akten gemäß Anlage 8 auf Frau X. eingetragen sind und diese Akten zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt und mit anderem Aktenzeichen auf einen anderen Rechtsanwalt eingetragen worden sind, gilt für die Zuordnung der Akten der zeitlich spätere Eintrag.
III. Jeder Gesellschafter übernimmt diejenigen Akten, für deren Bearbeitung er oder einer seiner Mitarbeiter (Rechtsanwälte) gemäß Ziffer (2) verantwortlich waren oder sind. Dabei gilt Herr Rechtsanwalt A., der zum 28.2.2005 aus der Kanzlei ausgeschieden ist, als dem Gesellschafter Y zugeordnet, mit Ausnahme seiner Tätigkeit für die sog. C. Fälle. Ausgenommen hiervon sind ferner die sog. "I.-Mandate", die vom Gesellschafter Y alleine weitergeführt werden."
Bezüglich etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzungsvereinbarung haben die Parteien folgende Bestimmung getroffen:
"XVIII. Sonstige Bestimmungen
I. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung dieses Schriftformerfordernisses. Die Schriftform wird nicht durch Fax, E-Mail, oder durch sonstige elektronische Form ersetzt.
II. Für etwaige Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist die Schiedsstelle der Anwaltskammer K. anzurufen. Sollte die Anwaltskammer K. nicht über eine eigene Schiedsordnung verfügen, gelten die §§ 1025 ff. ZPO. Es sollte eine Mediation vorgeschaltet werden.
III. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarung eine Lücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen ode...