Leitsatz (amtlich)
1. Weisen die Parteien in einer Vertragsklausel eines Gesellschaftsvertrags sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zu und regeln in einem gesonderten Absatz dieser Klausel, dass sie die Einzelheiten zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag festlegen, so ist aufgrund der beiderseitigen Interessenlage und dem zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen zu entscheiden, ob die Schiedsvereinbarung auch ohne den gesonderten Schiedsvertrag Geltung haben sollte (wie KG NJW 2011, 2978).
Neben der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, bedarf es einer weiteren Regelung der Einzelheiten grundsätzlich nicht, weil das Gesetz ausreichend ergänzende Regelungen vorsieht.
2. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestand der Gesellschaft ab und greift ggf. auch im Liquidationsstadium ein.
Normenkette
BGB § 154 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1029
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 5 O 241/10) |
Tenor
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO).
2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Ansprüchen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit der Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die dem Beklagten innerhalb der Anwaltssozietät zugeordnete C beansprucht.
Die Parteien waren Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 gegründet wurde und zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Gesellschaft war in sog. Dezernate aufgeteilt. Dem jeweiligen Dezernat waren Mitarbeiter zugeordnet. Dem Dezernat des Beklagten war u.a. Rechtsanwältin C zugeordnet. Neben dem Gesellschaftsvertrag standen Gewinnverteilungsabreden, so die Vereinbarung vom 30.12.2004 für das Jahr 2005 sowie die Vereinbarung vom 19.12.2005 für die Jahre 2006 und 2007. Diese Vereinbarungen beinhalteten auch Regelungen zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich der Kosten von Rechtsanwältin C.
Der Kläger hat vorgetragen, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe mit Bescheid vom 10.2.2010 Nachforderungsansprüche i.H.v. 22.928,12 EUR geltend gemacht (Anlage K 4). Hierauf entfielen auf die Tätigkeit von Rechtsanwältin C insgesamt 19.950,50 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben. Ferner hat er den Vortrag des Klägers bestritten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Beklagte habe zu Recht die Einrede der Schiedsgerichtszuständigkeit erhoben. § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 bestimme in Ziff. 1, dass über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheide. Diese Bestimmung werde vom Kläger zu Unrecht für unwirksam erachtet. Zwar seien die Ausführungen des Klägers zutreffend, wonach Einzelheiten zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag hätten festgelegt werden sollen, der jedoch nicht geschlossen worden sei. Auch sei der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Thüringischen OLG vom 9.1.2006 (6 U 569/05) zutreffend, wonach notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung i.S.d. § 1029 ZPO die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts sei. Der Bewertung des Klägers sei jedoch nicht zu folgen. Dass ein Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung nicht benannt sei, könne schon deshalb kein Grund für eine Unwirksamkeit sein, weil das Gesetz diesen Fall in § 1035 Abs. 3 ZPO ausdrücklich regelt. Es liege auch keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung deshalb vor, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft unstreitig aufgelöst worden ist. Eine "Undurchführbarkeit" der Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1032 Abs. 1 ZPO sei nicht gegeben. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hänge nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des LG und der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den erstinstanzlich geltend gemachten Klaganspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klage zulässig ist. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei im Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 nicht getroffen worden.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat das Urteil des LG unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzli...