Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 73
Mahnverfahren ohne Auslandsberührung sind bei den deutschen Mahngerichten mittels automatisiertem gerichtlichen Mahnverfahren zu betreiben. Die Mahngerichte sind immer bei den Amtsgerichten angesiedelt, sodass es für die Antragstellung per Mahnbescheid nicht auf die Höhe der Forderung ankommt.
1. Zuständigkeit
Rz. 74
Im nationalen Mahnverfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz/Sitz der Gesellschaft) hat.
Rz. 75
Die Mahnanträge werden in den Bundesländern von zentralen Mahngerichten bearbeitet; einige Bundesländer haben länderübergreifende gemeinsame Mahngerichte.
Bundesland |
maschinelle Bearbeitung zugelassen für |
zuständiges Amtsgericht |
Baden-Württemberg |
gesamtes Land |
Amtsgericht Stuttgart |
Bayern |
gesamtes Land |
Amtsgericht Coburg |
Berlin und Brandenburg |
gesamtes Land und Antragsteller mit Sitz im Ausland, § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO |
Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg beim Amtsgericht Wedding |
Bremen |
gesamtes Land |
Amtsgericht Bremen |
Hamburg |
gesamtes Land |
Amtsgericht Hamburg-Altona |
Hessen |
gesamtes Land |
Amtsgericht Hünfeld |
Mecklenburg-Vorpommern |
gesamtes Land |
Amtsgericht Hamburg-Altona |
Niedersachsen |
gesamtes Land |
Amtsgericht Uelzen |
Nordrhein-Westfalen |
OLG-Bezirke Hamm und Düsseldorf |
Amtsgericht Hagen |
Nordrhein-Westfalen |
OLG-Bezirk Köln |
Amtsgericht Euskirchen |
Rheinland-Pfalz |
gesamtes Land |
Amtsgericht Mayen |
Saarland |
gesamtes Land |
Amtsgericht Mayen |
Sachsen |
gesamtes Land |
Amtsgericht Aschersleben |
Sachsen-Anhalt |
gesamtes Land |
Amtsgericht Aschersleben |
Schleswig-Holstein |
gesamtes Land |
Amtsgericht Schleswig |
Thüringen |
gesamtes Land |
Amtsgericht Aschersleben |
2. Vordrucke/Online-Verfahren
Rz. 76
Für das Mahnverfahren müssen die eingeführten Vordrucke benutzt werden, § 702 Abs. 2 ZPO. Diese lassen sich, z.B. bei "Mahngerichte.de", herunterladen. Auch ein etwaig erforderlich werdender Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids und der Vollstreckungsbescheidsantrag können im Internet abgerufen werden. Bereits seit dem 1.1.2018 besteht diese erweiterte Nutzungspflicht. Zudem können die Anträge auch auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Mahngericht übermittelt werden, der Rechtsanwalt muss dazu das entsprechende Dokument selbst aus dem eigenen beA an das Gericht übermitteln. Dazu ist eine einfache elektronische Signatur erforderlich, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.