Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 434
Gemäß § 486 ZPO ist das zuständige Gericht zu ermitteln.
Rz. 435
Der Antragsinhalt ergibt sich aus § 487 ZPO. Der Gegner ist zu bezeichnen, § 487 Nr. 1 ZPO. Ist der Gegner unbekannt, ist der Antrag nach § 494 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.
Rz. 436
Über den Antrag entscheidet das Gericht – nachdem es dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt hat – durch Beschluss, § 490 Abs. 1 ZPO.
1. Tatsachenvortrag
Rz. 437
Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, sind zu bezeichnen. In zumutbarem Umfang sind Behauptungen über den beweisbedürftigen Zustand der Sache oder Person aufzustellen. Die Angabe in groben Zügen genügt. Für die Verständlichkeit des Antrags ist es zweckmäßig, den Anspruchsgrund kurz darzustellen. Zum Mindestmaß des erforderlichen Vortrags hat der BGH entschieden:
Zitat
"Das geforderte minimale Maß an Substantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsachen ist jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen."
Rz. 438
Nur bei diesem "minimalen Maß an Substantiierung" ist der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und nur dann hat der Sachverständige eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit.
2. Bezeichnung der Beweismittel
Rz. 439
Die Beweismittel sind aufzuführen. Beim Sachverständigenbeweis muss das Gericht einen vom Antragsteller bezeichneten Sachverständigen benennen. Der Antragsteller kann die Auswahl des Sachverständigen auf einen bestimmten Kreis beschränken, etwa durch die Formulierung:
Zitat
"Das Gericht wird gebeten, einen geeigneten, von der Handwerkskammer zu benennenden Sachverständigen zu bestellen."
Der Antragsteller kann die Auswahl des Sachverständigen auch dem Gericht überlassen.
Rz. 440
Der Antragsteller muss gemäß § 487 Nr. 4 ZPO die Tatsachen glaubhaft machen, welche die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch präsente Beweismittel, meist also durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen.
Rz. 441
Soweit dem Bevollmächtigten nicht gesichert erscheint, dass der Zeuge seine Bekundungen ihm gegenüber im Prozess auch tatsächlich aufrechterhält oder wenn der Zeuge schon sehr betagt ist oder ins Ausland geht, sollte dieser aufgefordert werden, seine Bekundungen im Wege einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.
3. Kostenersatz
Rz. 442
Das selbstständige Beweisverfahren ist auch gebührenrechtlich ein selbstständiges Verfahren, in welchem die Gerichtsgebühr der Antragsteller zu tragen hat, während ihre außergerichtlichen Kosten die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst zu tragen haben. Ein Kostenausgleich entsprechend den §§ 91 ff. ZPO findet im selbstständigen Beweisverfahren, welches zu keiner Streitentscheidung führt und daher keine obsiegende oder unterlegende Partei kennt, grundsätzlich nicht statt. Erst im Hauptsacheprozess können und sollen die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in die Entscheidung über die Prozesskosten einbezogen werden. Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i.S.d. § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – möglich ist.
Gemäß § 494a Abs. 1 ZPO hat das Gericht auf Antrag des Antragsgegners nach Beendigung des Beweisverfahrens dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Kommt dieser der Frist dann nicht nach oder verzichtet auf die Erhebung einer Hauptsacheklage, hat das Gericht auf Antrag dem Antragsteller die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen (§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO).