Rz. 85

Nach einem Widerspruch des Antragsgegners sollte der Antragsteller die vom Amtsgericht errechneten weiteren Gerichtskosten unverzüglich einzahlen, um die Abgabe der Sache an das zuständige Streitgericht zu bewirken.

 

Rz. 86

Gemäß § 697 Abs. 1 S. 1 ZPO fordert die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten auf, seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen in Form einer Klageschrift, § 253 ZPO, zu begründen, so dass sich die Parteien damit im herkömmlichen Klageverfahren befinden. Diese Fristsetzung ist zu befolgen. Ein Fristverlängerungsantrag ist nicht zielführend. Sollte die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingehen, gerät das Verfahren regelmäßig in Stillstand. Denn solange die Anspruchsbegründung nicht eingeht, terminiert das Gericht nur auf Antrag des Antragsgegners. Mit dieser Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dann dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs (§ 296 Abs. 1 und 4 ZPO gilt entsprechend), § 697 Abs. 3 ZPO. Einer Klageschrift entsprechend ist innerhalb der Frist schriftsätzlich eine als solche auch zu bezeichnende Anspruchsbegründung zu fertigen, sämtliche Ansprüche (einschließlich Nebenforderungen) zu begründen und – ebenfalls wie in eine Klage – die (weiter) verfolgten Sachanträge anzukündigen.

 

Praxistipp

Die in der Praxis immer wieder vorkommende Handhabung, "den Antrag aus dem Mahnbescheid" als Sachantrag anzukündigen, sollte schon zur eigenen Selbstkontrolle vermieden werden. Mit einer vollständigen Ausformulierung i.d.R. eines Zahlungsantrages nebst Zinsen (und Bestimmung der Zinshöhe und des –beginns) und ggf. weiteren Nebenforderungen (Mahnkosten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten etc.) wird vermieden, bereits im Mahnbescheid geltend gemachte Forderungen zu "vergessen". Nicht selten mangels es an vollständigen Ausführungen zu sämtlichen Ansprüchen, was zur Teilunschlüssigkeit dieser Positionen führt.

Zudem können prozessuale Erklärungen erforderlich werden, sofern abweichend vom ursprünglichen Mahnbescheidsantrag nicht mehr sämtliche Forderungen im streitigen Verfahren weiterverfolgt werden. In Betracht käme eine Teilklagerücknahme oder eine Teilerledigungserklärung (bei Teilzahlung nach Zustellung des Mahnbescheids), aber auch eine mögliche Klageerweiterung.

 

Rz. 87

Sechs Monate nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung endet nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB die Verjährungshemmung. Diese Sechsmonatsfrist kann nicht verlängert werden. Um in keine Haftungsfalle zu geraten, sollte daher die Frist notiert werden, wenn der Mahnbescheid zunächst nur zur Verjährungsunterbrechung beantragt wurde, der Mandant das Verfahren aber nicht umgehend weiter betreiben will. Nach sechs Monaten Verfahrensstillstand legt das Gericht die Akte weg, § 7 Abs. 3e AktO.

Des Weiteren birgt ein – nicht mit der erforderlichen Konsequenz – beantragter Mahnbescheid zur Forderungsbeitreibung ("Versuchsballon") erhebliche kostenrechtliche Gefahren. Legt der Antragsgegner Widerspruch ein und beantragt er zudem die Abgabe der Sache an das Prozessgericht, z.B. weil er sich mit erheblichem Vorbringen verteidigen kann oder – taktisch – erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, wird der Antragsteller im Verfahren unterliegen. Nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO gibt das Gericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das Prozessgericht ab, wenn eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Verliert der Antragsteller/spätere Kläger, trägt er die Prozesskosten, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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