Rz. 22
Aus der FeV ergeben sich nähere Konkretisierungen zum Begriff der Kraftfahreignung, und zwar zu den Begriffen
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Sehvermögen (§ 12 Abs. 1 FeV), |
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körperliche und geistige Eignung sowie |
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charakterliche Eignung. |
a) Sehvermögen
Rz. 23
Für die Regelung zum Sehvermögen ist maßgebend § 12 Abs. 1 FeV i.V.m. der Anlage 6 der FeV und den hierin genannten Anforderungen, und zwar differenziert für die allgemeine Fahrerlaubnis sowie speziell für die Fahrerlaubnis für Lkw und Bus sowie zur Personenbeförderung.
b) Körperliche und geistige Eignung
Rz. 24
Die Bestimmung des § 11 FeV ist umfassend geändert worden. In Abs. 1 wird neben den Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse D/D1 auch der Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. § 48 FeV genannt.
Gem. § 11 Abs. 3 FeV ist die Möglichkeit der Anordnung der MPU eröffnet. Schon ein erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften kann dazu führen, dass die MPU angeordnet wird. "Erheblich" soll dabei im Zusammenhang mit der Eignung stehen.
Rz. 25
Zusätzlich enthält Anlage 5 der FeV spezielle Vorschriften für die Eignungsuntersuchung für Lkw- und Omnibusfahrer sowie zur Untersuchung der Fahrerlaubnis für Fahrgastbeförderung.
Rz. 26
Auch kann die Anordnung eines technischen Gutachtens nach § 11 Abs. 4 FeV gefordert werden: Im Regelfall handelt es sich hier um eine Fahrprobe. Diese wird üblicherweise durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer beliehenen Organisation und mit einem Fahrlehrer und einem Fahrschulfahrzeug durchgeführt. Diese Fahrprobe wird beispielsweise vorgesehen, wenn sie aufgrund der MPU für notwendig erachtet wird oder wenn Behinderungen des Bewegungsapparates gegeben sind, um festzustellen, ob der Beeinträchtigte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. In beiden Fällen handelt es sich im Gegensatz zur Fahrverhaltensbeobachtung im Anschluss an die Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit ausschließlich um die funktionale Überprüfung der Beherrschung eines – ggf. behindertengerecht umgerüsteten – Fahrzeugs. Dabei wird insbesondere überprüft, ob die vorhandenen Bewegungseinschränkungen technisch kompensiert werden.
Eine alleinige Anordnung einer Fahrprobe scheint nicht sachgerecht.
c) Die charakterliche Eignung
Rz. 27
In § 11 Abs. 1 FeV ist unter anderem in Ziff. 6 geregelt, dass die Anordnung der MPU in Betracht kommt bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.