Rz. 1

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist, dass bei dem Fahrerlaubnisbewerber "Eignung" sowie die "Befähigung" zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Der Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr muss für die Führung des Kraftfahrzeuges dauernd geeignet und befähigt sein.[1] Die Befähigung wird in der Fahrprüfung nachgewiesen und damit bei jedem Bewerber unmittelbar geprüft.

Mit der Befähigung ist die Kenntnis von Verkehrsregeln gemeint; der ausreichend sichere Umgang mit dem Kraftfahrzeug wird ebenfalls erwartet. Anders verhält es sich mit der Fahreignung, die überwiegend vorausgesetzt wird. Sollten allerdings Zweifel aufkommen, wird sie vertieft nachgeprüft.

Koehl stellt fest:

Zitat

Die deutsche Rechtsordnung nimmt damit grundsätzlich das Risiko in Kauf, dass ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber nicht fahrgeeignet ist und vertraut für diesen Fall darauf, dass sich die fehlende Fahreignung alsbald manifestiert und ihr dann mit fahrerlaubnisrechtlichen Mitteln effektiv begegnet werden kann.[2]

 

Rz. 2

Das Vorliegen von "Eignung" oder aber nicht bestehende "Ungeeignetheit" sowie die "Befähigung" zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt für alle Fälle, in denen es um

die Erteilung, Wiedererteilung oder den Bestand der Fahrerlaubnis
Maßnahmen zur Einschränkung der Fahrerlaubnis
die Erteilung von Auflagen

geht.

 

Rz. 3

Diese Voraussetzungen werden nachstehend erörtert, während die Begutachtung für die Fahreignung (BfF – früher MPU) in § 8 (siehe § 8 Rdn 1 ff.) behandelt ist.

[1] Koehl, Fehlende Fahreignung – Zweifel an der Fahreignung, SVR 2012, 6 ff.
[2] Koehl, Fehlende Fahreignung – Zweifel an der Fahreignung, SVR 2012, 7.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge