Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
Rz. 74
Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann in den Fällen der §§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1 Nr. 3, 30 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 3 FeV auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden.
Rz. 75
In § 20 Abs. 2 FeV ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten kann, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 StPO oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Rz. 76
In § 20 Abs. 3 FeV ist geregelt, dass eine Fahrerlaubnis nicht zu erteilen ist, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig entzogen worden ist.
Rz. 77
Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 FeV kann die Fahrerlaubnisprüfung (§ 15 FeV) entfallen, bzw. die Anwendung dieser Vorschrift entfällt, wenn der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis beantragt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Bundeswehr die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis beantragt.
Rz. 78
Ebenso entfällt gem. § 15 FeV die Fahrerlaubnisprüfung, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt. In diesem Fall finden auch die Vorschriften keine Anwendung über Sehtest sowie über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe sowie die Vorschriften über die Ausbildung.
Rz. 79
Weiter entfällt gem. § 15 FeV die Fahrerlaubnisprüfung, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, und zwar gemäß Staatenlisten Anlage 11 zur FeV, die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Auch in diesem Fall entfällt in gleicher Weise das Erfordernis der augenärztlichen Untersuchung, des Sehtests sowie der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, der Ausbildung in Erster Hilfe und der Vorschriften über die Ausbildung.
Rz. 80
Der Umfang der Prüfung für die Führung von Mofas beschränkt sich gem. § 5 FeV auf Kenntnis von Vorschriften und Gefahren.