Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 25
Die Vorschrift in § 54 FamFG übernimmt – wenn auch in wesentlich allgemeinerer Form – die früher geltende Regelung in § 620b ZPO a.F., wobei nach § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG zunächst einmal grundsätzlich die Aufhebungs- bzw. Änderungsbefugnis des Gerichts festgehalten wird. In Hauptsachverfahren, welche nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann eine solche Aufhebung oder Änderung der Entscheidung auch nur auf Antrag eines Beteiligten bei Gericht geltend gemacht werden (§ 54 Abs. 1 S. 2 FamFG).
Rz. 26
Darf also ein Gericht ein Hauptsacheverfahren von Amts wegen einleiten oder ist das Gericht hierzu etwa in Kindschaftssachen befugt, kann die Richtigstellung auch ohne Antrag erfolgen.
Hat das erkennende Gericht eine Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen, kann selbst bei einem Antragsverfahren das Gericht von Amts wegen eine Aufhebung oder Änderungen durchführen.
Rz. 27
Ist der Beschluss über den Erlass der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann Antrag gestellt werden, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG). Hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden, kann also nicht automatisch ein Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG gestellt werden, sondern der Antrag ist auf eine Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung zu richten.
Rz. 28
Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung muss nicht das Vorbringen einer Änderung der Rechts- und Tatsachenlage beinhalten. Der Antrag ist auch an keine Frist gebunden, sodass selbst bei einer einstweiligen Anordnung, welche schon längere Zeit besteht, ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Rz. 29
Zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung ist das Gericht, welches den Beschluss über die einstweilige Anordnung erlassen hat (§ 54 Abs. 3 S. 2 FamFG). Ist mittlerweile ein anderes Gericht zuständig, ist der Antrag auf Aufhebung an dieses – dann zuständige – Gericht abzugeben.
Befindet sich ein Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, ist nur das Beschwerdegericht für eine Änderung bzw. Aufhebung der seinerzeitigen einstweiligen Anordnung des Familiengerichts zuständig (§ 54 Abs. 4 FamFG).
Rz. 30
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass, wie schon im früherem Recht, auch jetzt in Rechtsfürsorgeangelegenheiten im FGG-Bereich (elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe etc.) die Möglichkeit besteht, von Amts wegen erste Entscheidungen zu ändern oder aufzuheben.
In Familienstreitsachen oder solchen, welche entsprechend dem Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden, wird das Gericht auch nur auf Antrag zur Änderung bzw. Aufhebung tätig oder führt – falls es an einer mündlichen Verhandlung fehlte – auf Antrag eine solche erneut durch.