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Was unter anderweitiger Regelung zu verstehen ist, dürfte zunächst eine den gleichen Regelungsbereich betreffende Hauptsacheentscheidung sein,[77] die, sollte es sich um ein Familienstreitverfahren (§ 112 FamFG) handeln, in Rechtskraft erwachsen sein muss.

Von "Hauptsacheverfahren" im einstweiligen Anordnungsverfahren spricht man also dann, wenn in beiden Verfahren der Regelungsgegenstand übereinstimmt, also "deckungsgleich" ist.[78]

Deckungsgleich sind z.B. Streitigkeiten über Kindes- und Ehegattenunterhalt, bei Letzterem gleichgültig, ob vor oder während eines Eheverfahrens.[79]

[77] Vgl. Friederici/Kemper/Stockmann, § 56 Rn 8.
[78] Vgl. Gießler, FPR 2006, 421; Friederici/Kemper/Stockmann, FamFG, § 15 Rn 4.

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