a) Einschränkung der Rechtsbehelfe

 

Rz. 88

Im Hinblick auf den mit der Unterhaltsanordnung verfolgten Zweck einer schnellen vorläufigen Unterhaltssicherung des Antragstellers sind Rechtsbehelfe gesetzlich eingeschränkt.

Ist die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann der Antragsgegner zunächst den Antrag stellen, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG), wobei ein solcher Antrag dann auch mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG verbunden werden kann.[70] Das Gericht hat den Umfang der Aussetzung genauer anzugeben. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 55 Abs. 1 S. 2 FamFG).

 

Rz. 89

Der durch die ohne mündliche Verhandlung ergangene Anordnung belastete Beteiligte, also auch der Antragsteller, dem trotz beantragter einstweiliger Anordnung nur eingeschränkte Unterhaltsbeträge zugesprochen worden sind, kann einen Antrag auf eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung geltend machen.[71] Zu beachten ist, dass der Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung nichtfristgebunden ist und selbst bei länger zurückliegender Entscheidung ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden kann.[72]

[70] Vgl. Anders/Gehle/Hartmann, § 55 FamFG Rn 2.
[71] Anders/Gehle/Hartmann, § 54 FamFG Rn 8.

b) Antrag auf Aufhebung oder Änderung nach § 54 Abs. 1 FamFG

 

Rz. 90

Dem Beteiligten der erlassenen einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt stehen des Weiteren die Rechte nach § 54 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG zu, wonach (entsprechend der früheren Regelung in § 620b ZPO für Ehescheidungssachen) für alle einstweilige Anordnungen die Möglichkeit eröffnet ist, einen Antrag bei Gericht auf Aufhebung und Änderung der einstweiligen Anordnung stellen zu können.

Wie schon bei der bis zum 1.9.2009 gültigen Rechtslage kann auch jetzt diese Abänderungsmöglichkeit nach § 54 Abs. 1 FamFG nicht auf Anordnungsverfahren angewendet werden, in denen zuvor ein Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist.

 

Rz. 91

Nach der bisher geltenden Rechtsprechung[73] sollte der Weg einer erneuten einstweiligen Anordnung bei wesentlicher Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse eröffnet sein, um auf diesem Wege eine abweichende Regelung über das Gericht treffen zu können. Auch während eines solchen Verfahrens wurde bisher jedenfalls die Aussetzung der Vollstreckung (jetzt zu § 55 FamFG) durch unanfechtbaren Beschluss[74] als möglich angesehen.

[73] OLG Köln FamRZ 1983, 622; OLG Hamm FamRZ 1982, 904, OLG Hamburg FamRZ 1982, 412; Anders/Gehle/Hartmann, § 620b ZPO Rn 1; Zöller/Philippi, § 620 Rn 5.
[74] OLG Köln FamRZ 1983, 622.

c) Außerkrafttreten

 

Rz. 92

Da die einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen von einer Hauptsache nunmehr unabhängig ergehen kann, ist die Frage, wann die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, von ganz erheblicher Bedeutung.

aa) Notwendigkeit der Befristung

 

Rz. 93

Wegen der fehlenden Abhängigkeit gelten die früheren in § 620f ZPO a.F. erfolgten Anknüpfungen an das Bestehen der Hauptsache bzw. des Ehescheidungsverfahren nicht mehr. Das einstweilige Anordnungsverfahren, bleibt losgelöst von einer möglichen Rücknahme, Abweisung oder Erledigung einer zwischen den Parteien geführten Ehesache weiterhin in Kraft.[75]

Gerade hier zeigt sich, wie wichtig es auf Antragsgegnerseite ist, in einstweiligen Anordnungsverfahren auf Festlegung von Unterhaltszahlungen auf eine Befristung zu dringen, um auf diesem Wege das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung bei Erreichen der Begrenzung bzw. angesetzten Frist zu erreichen.

Es sollte also seitens des Antragsgegners immer im Verfahren auf eine Befristung der Zahlungspflicht gedrängt werden, da ansonsten die Unterhaltsanordnung selbst die rechtskräftige Scheidung oder etwa den Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe überdauert und die rechtskräftige Scheidung die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung gerade nicht per se hindert.[76]

[75] Vgl. Horndasch/Viefhues/Viefhues, FamFG, § 56 Rn 1.
[76] Vgl. BGH NJW 1983, 1330; OLG Köln NJW-RR 1998, 365.

bb) Einzelfälle nach § 56 FamFG

 

Rz. 94

Nach § 56 FamFG gelten für das Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Unabhängigkeit von einem Hauptsacheverfahren die folgenden Voraussetzungen:

Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Fristbestimmung des Gerichts,
Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung,
anlässlich einer Endentscheidung bei Eintritt der Rechtskraft

in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden:

Rücknahme des Antrages in der Hauptsache,
rechtskräftiger Abweisung des Antrages in der Hauptsache,
übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache,
anderweitige Erledigung der Hauptsache.

(1) Fristbestimmung des Gerichts

 

Rz. 95

Sofern das Gericht von sich aus oder auf Antrag des Antragsgegners in einer Unterhaltsanordnung die Zahlungspflicht befristet festgelegt hat, endet diese mit Eintritt der Frist. Gem. § 56 Abs. 3 FamFG hat das Gericht auch in diesem Falle auf Antrag hin die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen.

(2) Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung

 

Rz. 96

Was unter anderweitiger Regelung zu verstehen ist, dürfte zunächst eine den gleichen Regelungsbereich betreffende Hauptsache...

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