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Für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergibt sich im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung nach § 248 Abs. 5 S. 1 FamFG die Besonderheit, dass die erlassene einstweilige Anordnung, welche nur innerhalb des Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergehen kann, bei Rücknahme des Antrages oder rechtskräftiger Abweisung des Antrages im Vaterschaftsfeststellungsverfahren außer Kraft tritt. Auch hier bedarf es aber eines richterlichen Beschlusses.

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