Rz. 41

Es stellt sich die Frage, ob im Zusammenhang mit der fehlenden Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Familienstreitsachen, insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltsanordnungen (§ 620 Nr. 4 und 6 ZPO a.F.) wie auch nach früherem Recht gegen solche Beschlüsse im Wege der negativen Feststellungsklage vorgegangen werden kann.

Bedenken hiergegen könnten sich daraus ableiten, dass schon beim Getrenntlebensunterhaltsverfahren für den Beschluss nach § 644 ZPO a.F. wegen des anhängigen Hauptsacheverfahrens das Rechtschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage verneint wurde. Es sollte also die Unterhaltsfrage im Hauptverfahren abschließend geklärt werden.

 

Rz. 42

Aus seiner Stellung als Rechtssubjekt folgt allerdings die Befugnis, sich aktiv und effektiv zur Wehr zu setzen.[33] Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Berechtigte im Verfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG auf einfacherem und schnellerem Wege seine Interessen wahren kann.[34] Es muss deshalb seinem Wahlrecht vorbehalten bleiben, ob er sich für einen Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG oder für einen negativen Feststellungsantrag entscheidet.

[33] So zu Recht Wendl/Dose/Schmitz, § 10 Rn 317; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, § 52 Rn 10; a.A. Horndasch/Viefhues/Viefhues, FamFG, § 52 Rn 19; Zöller/Feskorn, § 52 FamFG Rn 3.
[34] So Götsche/Viefhues, ZFE 2009, 124, 130.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?