An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
In dem einstweiligen Anordnungsverfahren
der Hausfrau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
den Beamten _________________________
– Antragsgegner –
wegen: Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. den §§ 49 ff., 246 FamFG
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin.
Wir stellen den Antrag,
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dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin eine zum 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen (davon _________________________ EUR Altersvorsorgeunterhalt). |
Begründung
Die Beteiligten haben am _________________________ geheiratet. Sie leben seit dem _________________________ getrennt. Zwischen ihnen ist ein Ehescheidungsverfahren vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen _________________________ anhängig. Da mit Zustellung der Ehescheidungsantragsschrift im rentenrechtlichen Sinne das Ende der Ehezeit eingetreten ist, verfolgt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung nunmehr die Festsetzung ihres Rentenvorsorge- und Elementarunterhalts. Die Höhe des im Antrag genannten Betrages rechtfertigt sich aus Folgendem:
1. Einkommenssituation der Antragstellerin
Die jetzt 52-jährige Antragstellerin, welche – auch auf Wunsch des Antragsgegners – die letzten 15 Jahre ausschließlich als Hausfrau tätig gewesen ist, verfügt über keine Einkünfte, auch nicht aus Vermögen. Ein von ihrer Mutter überlassenes Sparbuch mit 5.000 EUR ist ihr einziger "Notgroschen", den sie für absolute Notfälle aufrechterhalten will. Gem. § 1577 BGB ist sie zum Verbrauch dieses eigenen geringfügigen Kapitalvermögens nicht verpflichtet. Zinserträge aus dieser Summe sind angesichts des geringen Zinsniveaus derart minimal, dass sie nicht ins Gewicht fallen.
Die Antragstellerin selbst ist schwer erkrankt. Nach mittlerweile drei Operationen ist sie hinsichtlich ihrer gesamten körperlichen Beweglichkeit derart eingeschränkt, dass sie teilweise nur mit Gehhilfe Einkäufe erledigen kann. Sie ist aufgrund ihrer Erkrankung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Am Rande sei angemerkt, dass die Antragstellerin wohl nicht zu Unrecht die bei ihr eingetretene gesundheitliche Entwicklung als Grund für das Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft einordnet, da sich der Antragsgegner – wie er selbst bei Streitigkeiten sich geäußert hat – auf Dauer das Leben an der Seite einer kranken Frau nicht vorstellen könne.
Die Antragstellerin ist damit aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes und mangelnder Erwerbsmöglichkeit sowie fehlender Einkünfte auf die Unterhaltszahlung des Antragsgegners angewiesen. Die Antragstellerin macht daher ihre Ansprüche gem. §§ 1361 ff. BGB geltend.
2. Einkommenssituation des Antragsgegners
Der Antragsgegner ist Regierungsdirektor in einer Landesbehörde und erhält Beamtenbezüge in Höhe von brutto monatlich _________________________ EUR. Ausweislich der in der Anlage beigefügten Lohnsteuerbescheinigung für das vergangene Jahr errechnet sich der Durchschnittsverdienst wie folgt:
ausgewiesenes Bruttoeinkommen |
_________________________ EUR |
abzgl. ausgewiesener Lohnsteuer I BT |
_________________________ EUR |
abzgl. Solidaritätszuschlag |
_________________________ EUR |
abzgl. Kirchensteuer |
_________________________ EUR |
verbleibender Betrag |
_________________________ EUR |
auf 12 Monate verteilt |
_________________________ EUR |
Des Weiteren in Abzug zu bringen sind: |
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Krankenversicherungsbeitrag für |
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den Antragsgegner |
_________________________ EUR |
Krankenversicherungsbeitrag für |
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die Antragstellerin |
_________________________ EUR |
beruflicher Aufwand (Fahrstrecke etc.) |
_________________________ EUR |
verbleibender Betrag |
_________________________ EUR |
3. Berechnung des Unterhaltes
Ausgangsresteinkommen des Antragsgegners |
_________________________ EUR |
hiervon 45 % Basisunterhalt |
_________________________ EUR |
zzgl. Zuschlag Bremer Tabelle |
_________________________ EUR |
Gesamtausgangsbetrag |
_________________________ EUR |
hiervon Rentenanteil (zzt. 18,6 % + 4 % gem. Rechtsprechung) |
_________________________ EUR |
nach Abzug dieses Rententeils verbleibt |
_________________________ EUR |
hiervon 45 % |
_________________________ EUR |
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den vorstehenden Gesamtunterhaltsbetrag aus Rentenvorsorgebetrag und Elementarunterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt _________________________ EUR zu zahlen.
Er wurde bereits mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom _________________________ – Anlage – zur Zahlung aufgefordert. Der Antragsgegner weigert sich, in dieser Höhe Unterhalt zu zahlen. Er leistet laufend unterschiedliche Unterhaltsbeträge, wobei er gegenüber den nach seinem Gutdünken festgesetzten Unte...