An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte: _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Vorlage der uns legitimierenden Vollmacht. Wir beantragen,
im Wege der einstweiligen Anordnung gem. den §§ 49 ff. FamFG – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – dem Antragsgegner aufzugeben, die bisherige eheliche Wohnung, gelegen im Hause _________________________ 1. Stock, bestehend aus _________________________ zu verlassen und nicht mehr zu betreten.
Begründung
Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben seit dem _________________________ getrennt. Zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren noch nicht anhängig, da das Getrenntlebensjahr noch nicht abgelaufen ist.
Mit dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren begehrt die Antragstellerin eine vorläufige Benutzungsregelung gem. § 1361b BGB und verfolgt den Antrag, ihr vorläufig die alleine Nutzung der ehelichen Wohnung zuzugestehen.
Der mit dem vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Antrag auf vorläufige Regelung dahingehend, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Ehewohnung zu verlassen und nicht mehr zu betreten, ist deshalb gerechtfertigt, weil sein Verhalten innerhalb der Wohnung zwischenzeitlich so unerträglich geworden ist, dass es für die in der Wohnung lebenden Familienmitglieder eine unbillige Härte darstellt. Der Antragsgegner ist alkoholabhängig. Seit dem die Antragstellerin ihm mitgeteilt hat, dass sie sich von ihm trenne und ihn aufgefordert hat, zum Wohl der drei gemeinschaftlichen Kinder aus der Wohnung auszuziehen, hat sich das Verhalten des Antragsgegners verschlimmert. Er ist tagtäglich betrunken und kehrt zumeist zwischen 18:00 und 19:00 Uhr aus einer in der Nachbarschaft gelegenen Kneipe volltrunken zurück. In diesem Zustand ist der Antragsgegner unberechenbar. Der Antragsgegner beschimpft die Antragstellerin und die Kinder mit den unflätigsten Ausdrücken, zerstört Sachen in der Wohnung, in dem er Geschirrteile aufhebt und auf den Boden wirft. Bei einer dementsprechenden Auseinandersetzung hat der Antragsgegner eine Nachbarin, die der Antragstellerin zur Hilfe kommen wollte, bedroht und sie der Wohnung verwiesen.
In den letzten 14 Tagen hat der Antragsgegner wiederholt ins Bett uriniert, er lärmt des Nachts herum und stört den Schlaf der Kinder.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Wohnung zu verlassen und nicht mehr zu betreten, ist daher in vollem Umfang gerechtfertigt. Das Gesamtverhalten stellt sowohl für die Antragstellerin als auch insbesondere die Kinder eine unbillige Härte dar, da sie in ihrem gesamten Lebensumfeld in einem Maße beeinträchtigt werden, das ein weiteres Zusammenleben unmöglich macht.
Wir beantragen ausdrücklich, dem Antrag auch ohne mündliche Verhandlung stattzugeben und die Vollstreckung gem. § 209 Abs. 3 FamFG anzuordnen, da zu befürchten steht, dass der Antragsgegner bei Bekanntwerden der gegen ihn erlassenen einstweiligen Anordnung ohne die sofortige Vollstreckung "ausrastet" und gegenüber den Kindern und der Antragstellerin handgreiflich wird. Der Antragsgegner ist jetzt dazu übergegangen, im Rahmen seiner Schikanen Sicherungen herauszuschrauben, sodass die elektrische Versorgung der Wohnung ständig gestört wird.
Zur Glaubhaftmachung verweisen wir auf
eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin
eidesstattliche Versicherung der Nachbarin Frau _________________________
Protokoll des Gesprächs der Kindesmutter beim Jugendamt und Bericht des Jugendamts
(Unterschrift)