Kurzbeschreibung
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB nur möglich, wenn ein weiteres Zusammenleben für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar ist und eine unbillige Härte bedeuten würde. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens
An das
Amtsgericht …
– Familiengericht –
…
per beA
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Ehewohnungszuweisung während des Getrenntlebens |
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der …
Verfahrensbevollmächtigte/r: …
gegen
den …
wegen Zuweisung der Ehewohnung.
Hiermit zeigen wir an, dass wir die Antragstellerin anwaltlich vertreten. Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir,
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im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG – wegen besonderer Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung – wie folgt zu beschließen: |
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- Die eheliche Wohnung in …, Etage …, Wohnungsnummer …, wird für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wohnung sofort (Alt.: bis zum …) zu ver-lassen und sämtliche zur Ehewohnung gehörenden Schlüssel an die Antragstellerin herauszugeben.
- Dem Antragsgegner wird untersagt, die Ehewohnung ohne Zustimmung der Antragstellerin zu betreten.
- Die Antragstellerin ist berechtigt, nach Ablauf der Räumungsfrist das Schloss für die Wohnungstür auszuwechseln.
- Die einstweilige Anordnung ist sofort vollziehbar. Die Antragstellerin kann sich zur Durchsetzung dieser einstweiligen Anordnung der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen, der sich seinerseits der Hilfe der Polizei bedienen darf.
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Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. |
Begründung:
Die Beteiligten sind Eheleute. Sie leben seit dem ... innerhalb der Ehewohnung getrennt.
Den Mietvertrag für die Ehewohnung hat die Antragstellerin allein abgeschlossen./Den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung haben die Parteien gemeinsam abgeschlossen.
Glaubhaftmachung: Vorlage des Mietvertrags
…
Seit dem … sind die Antragstellerin und ihre Kinder massiven Übergriffen durch den Antragsgegner ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin und/oder ihre Kinder … (geschlagen, beschimpft, beleidigt, mit dem Tode bedroht, eingesperrt, …).
…
(Hier muss das Geschehen umfassend und detailliert geschildert werden. Es ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche konkrete häusliche Gewalt an der Antragstellerin und/oder den Kindern verübt wurde, ob Wiederholungsgefahr besteht und woraus sich diese ergibt:
- Wann ist was wo passiert?
- Wer war anwesend (Name und Adressen von Zeugen)?
- Schilderung von Art und Umfang der Verletzungen.
- Name und Anschrift des Arztes; Vorlage von Attesten.
- Wurde die Polizei eingeschaltet?
- Bei welcher Polizeidienststelle wurde Anzeige erstattet? Geschäftszeichen?
- Evtl. Aktenzeichen eines Strafverfahrens.
- Wann gab es bereits vorher Misshandlungen und welche Verletzungen wurden dabei zugefügt?
- Gab es schon vorher einen Polizeieinsatz/eine Anzeige bzw. ein Strafverfahren?
- Ist der Antragsgegner vorbestraft?
- Ist der Antragsgegner im Besitz einer Waffe?)
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dringend geboten, da weitere Verletzungen/Beeinträchtigungen durch den Antragsgegner zu befürchten sind. Sein weiteres Verbleiben in der Ehewohnung ist für die Antragstellerin und die gemeinsamen Kinder der Beteiligten nicht zumutbar.
So hat der Antragsgegner am … damit gedroht, dass …
Zur Glaubhaftmachung des oben geschilderten Sachverhalts bezieht sich die Antragstellerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom …, das ärztliche Attest des/der … vom …, die Strafanzeige bei der Polizei vom …, Geschäftszeichen …, …
Aufgrund des geschilderten Verhaltens und der Äußerungen des Antragsgegners besteht die Gefahr, dass dieser die Antragstellerin und/oder die Kinder erneut physisch und psychisch verletzen wird. Deshalb ist der Antragstellerin die Wohnung insgesamt zuzuweisen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin