Rz. 184
Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Jedoch kann der Anteil eines Miterben am Nachlass gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindert die Pfändung nicht. Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und somit den Anteil verwerten. Drittschuldner der Pfändung sind die übrigen Miterben. Unbekannte Miterben werden durch den Nachlasspfleger vertreten. Der Testamentsvollstrecker, dem die Nachlassverwaltung obliegt, sowie der Nachlassverwalter sind ebenfalls Drittschuldner. Sind mehrere Miterben vorhanden, wird die Pfändung mit der Zustellung an alle bewirkt und – erst – mit der Zustellung an den Letzten wirksam.
Rz. 185
Neben dem Miterbenanteil besteht kein selbstständiger Anspruch auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben als pfändbares Recht. Wird der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gleichwohl durch Pfändungsbeschluss gepfändet, wird dies im Zweifel als Pfändung des Erbteils und der damit enthaltenen Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben auszulegen sein. Zu pfänden ist der Miterbenanteil als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO (mit § 829 ZPO), auch wenn zum Nachlass Grundstücke gehören.
Rz. 186
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, ist gem. §§ 859 Abs. 2 i.V.m. 857 Abs. 1, 848 ZPO die Eintragung der Zwangsvollstreckung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung des Miterben hinsichtlich seines Erbteils zulässig. Der Pfändungsgläubiger kann die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch im Rahmen einer Grundbuchberichtigung beantragen, § 894 BGB, § 22 Abs. 1 GBO. Die Miterben müssen "in Erbengemeinschaft" voreingetragen und die Wirksamkeit der Pfändung muss nachgewiesen werden (§ 22 GBO). Für die Voreintragung der Miterben gilt § 35 GBO (Nachweis der Erbfolge durch Erbschein oder notariell beurkundetes Testament und Eröffnungsprotokoll). Besteht ein Miterbenanteil praktisch nur aus einem Grundstück und wurde der Anteil gem. §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO gepfändet, ohne dass die Pfändung im Grundbuch eingetragen worden ist, so erwirbt ein gutgläubiger Käufer des Miterbenanteils dennoch nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht: Da der Erwerb des Miterbenanteils außerhalb des Grundbuchs erfolgt, sind die §§ 891, 892 BGB nicht anwendbar. Zu grundbuchrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang siehe nachfolgend auch Rdn 349.
Rz. 187
Der Pfändungsgläubiger kann nach Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils die Rechte des Miterben auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft gem. § 2042 Abs. BGB geltend machen und auch die Teilungsversteigerung gem. §§ 180, 181 Abs. 2 S. 1, letzte Alt. ZVG beantragen.
Rz. 188
Dem Miterben verbleibt trotz Pfändung die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Der Gläubiger ist zur Anfechtung nicht berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.
Rz. 189
Das Vorkaufsrecht aus § 2034 BGB ist gem. § 473 BGB nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 857, 851 ZPO.