Rz. 269
Gehören Immobilien, grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Schiffe, Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erbengemeinschaft werden diese nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Wird mit der Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobilien begehrt, ist die Klage mangels Teilungsreife ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Verteilung der Immobilien einer testamentarischen Anordnung für die Auseinandersetzung gem. § 2048 BGB entspricht.
Rz. 270
Antragsberechtigt ist jeder Miterbe als Bruchteilseigentümer grundsätzlich zu jeder Zeit, § 2042. Ausnahmen können sich bspw. durch testamentarische Anordnungen (Teilungsverbot, § 2044 BGB) oder Vereinbarungen zwischen allen Miterben ergeben. Teilungsreife des Nachlasses ist hier – anders als bei der Duldungsklage auf Pfandverkauf (siehe oben Rdn 267) – nicht erforderlich. Jedoch muss mit der Versteigerung auch tatsächlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckt werden: Geht es dem betreibenden Erben lediglich darum den Erlös zu teilen (unzulässige Teilauseinandersetzung) oder diesen ungeteilt in fortbestehender Erbengemeinschaft zu belassen, kann dies gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.
Wird entgegen eines vom Erblasser verfügten Ausschlusses nach § 2044 BGB die Teilungsversteigerung betrieben, so steht den übrigen Miterben die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zur Verfügung. Jedoch kann kein Verbot des Erblassers und keine Vereinbarung der Erbengemeinschaft einen Gläubiger eines Miterben hindern, aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels dessen Anteil am Nachlass zu pfänden und die Auseinandersetzung zu betreiben, §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 751 S. 2 BGB.
Rz. 271
Ein Vollstreckungstitel i.S.v. § 16 Abs. 1 ZVG ist im Rahmen der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG nicht erforderlich, vgl. § 181 Abs. 1 ZVG. "Anspruch" i.S.v. § 16 Abs. 1 ZVG ist der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Dies muss der Antragssteller nicht nachweisen, sondern kann auf das Grundbuch verweisen, § 17 Abs. 2 ZVG. Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die versteigernde Immobilie belegen ist, § 1 ZVG. Das Vollstreckungsgericht verteilt den Erlös der Zwangsversteigerung nur dann unter den Miterben, wenn spätestens im Verteilungstermin eine Erklärung aller Erben vorliegt. Andernfalls wird der Erlös nach Abzug der Kosten für das Verfahren bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt. Für die Freigabe des hinterlegten Geldes ist dann wiederum eine gemeinsame Erklärung aller Erben oder ein diese Erklärung ersetzendes Urteil erforderlich.