Rz. 276
§ 2050 BGB bestimmt abschließend vier Arten der Zuwendung, die ausgleichungspflichtig sein können:
▪ |
Ausstattung, Abs. 1 |
▪ |
Zuschüsse als Einkünfte im Übermaß, Abs. 2 Hs. 1 |
▪ |
Aufwendungen für Vorbildung zum Beruf im Übermaß, Abs. 2 Hs. 2 |
▪ |
Zuwendungen mit Ausgleichungsanordnung, Abs. 3. |
Dazu normiert § 2057a BGB einen Ausgleichungstatbestand für eigene Leistungen eines Abkömmlings zugunsten des Erblasservermögens sowie für die Pflege des Erblassers.
Ausstattung ist legal in § 1624 BGB definiert als dasjenige, was der Abkömmling mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung vom Erblasser erhalten hat.
Zuschüsse i.S.v. § 2050 Abs. 2 Hs. 1 BGB müssen zusätzlich zu bereits vorhandenen Einkünften des Abkömmlings gewährt werden. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht des Erblassers ist kein Zuschuss in diesem Sinne. Der Zuschuss muss mit der Zweckrichtung gewährt worden sein, "als Einkunft verwendet zu werden". Zuschüsse wie auch Aufwendungen für Vorbildung zum Beruf gem. § 2050 Abs. 2 Hs. 2 BGB sind ausschließlich dann ausgleichspflichtig, wenn sie im Übermaß erfolgen, d.h. dass sie das Maß überstiegen haben, das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprach. Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf sind grundsätzlich Teil der Unterhaltspflicht des Erblassers, § 1610 Abs. 2 BGB. Ausgleichungspflichtig i.S.v. § 2050 Abs. 2 Hs. 2 BGB können auch Aufwendungen somit erst werden, wenn sie im Übermaß erfolgen.
Rz. 277
Zuwendungen sind im Übrigen gem. § 2050 Abs. 3 BGB ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat.
Praxishinweis
In der Praxis wird häufig die Formulierung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" bei lebzeitigen Zuwendungen der Eltern an die Abkömmlinge verwendet. Dies sollte unbedingt unterlassen werden. Denn es ist völlig unklar, was diese Formulierung bedeutet:
Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte stattdessen die gewünschte rechtliche Wirkung, die mit der Zuwendung erreicht werden soll, klar bezeichnet und die von den Parteien damit gewünschten Rechtsfolgen formuliert werden.
Rz. 278
Während die §§ 2050-2053 BGB Zuwendungen ausgleichen, die den Nachlass verringert haben, gleicht § 2057a BGB die umgekehrte Situation, dass ein Abkömmling für die Erhaltung oder Mehrung des Nachlasses gesorgt hat. Leistungen i.S.v. § 2057a BGB können die Mitarbeit des Abkömmlings, erhebliche Geldleistungen oder sonstige Zuwendungen sein, die dazu führen, dass sich das Vermögen des Erblassers (und somit der spätere Nachlass) im Wert erhalten oder sogar vermehrt hat. Daneben können gem. § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB Pflegeleistungen des Abkömmlings zugunsten des Erblassers zu einer Ausgleichungspflicht führen.