Rz. 306
Die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB) führt häufig zu einer Zerschlagung langfristig gewachsener Vermögenswerte. Dies lässt sich durch Anordnungen gem. § 2048 BGB vermeiden. Um Zweifel auszuschließen regelt das Gesetz in § 2048 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Erblassers, durch letztwillige Verfügungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bestimmen. § 2048 BGB gibt dem Erblasser ein Instrument an die Hand, kraft dessen er weitreichend über das Schicksal seines Nachlasses bestimmen kann. Er kann so die Auseinandersetzung beeinflussen und kann die Aufteilung seines Vermögens unter den Erben festlegen. Neben dem Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB ist die Teilungsanordnung die Möglichkeit, einzelnen Erben bestimmte Nachlassgegenstände zukommen zu lassen. Zusammen mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist es dem Erblasser möglich, die Umsetzung seines letzten Willens mit größtmöglicher Sicherheit zu gewährleisten, da die Anordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB Vorrang vor den gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung nach §§ 2042, 749 ff. BGB haben. Komplexe Vermögensnachfolgen, insbesondere Nachfolgeregelungen in Unternehmen lassen sich so trefflich gestalten und vermeidbare Auseinandersetzungen zwischen den Miterben verhindern. Die Teilungsanordnung ist daher tatsächlich ein "vielseitiges und segensreiches Instrument des deutschen Erb- und Erbschaftsteuerrechts".
Rz. 307
Nach dem Wortlaut des § 2048 BGB und auch in der Zusammenschau mit den übrigen Vorschriften des BGB ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Inhalts einer Teilungsanordnung. § 2048 BGB ist insoweit äußerst allg. gefasst. Ebenso wenig sind nach den Motiven vom Gesetzgeber gewollte Einschränkungen zu erkennen. Lediglich § 2049 BGB gibt indirekt ein Beispiel für einen möglichen Inhalt einer Auseinandersetzungsanordnung, stellt jedoch lediglich eine Auslegungsregel im "Zweifelsfall" einer Teilungsanordnung dar. Grundsätzlich sind damit alle Bestimmungen des Erblassers zulässig, die sich auf die Auseinandersetzung beziehen, soweit sie nicht gegen andere Normen verstoßen, wie z.B. § 138 BGB.
Rz. 308
Sehr praxisrelevant ist die Möglichkeit der Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis (überquotale Teilungsanordnung): Dem Erben wird ein bestimmter Gegenstand durch Teilungsanordnung zugewiesen. Soweit ein Mehrwert auszugleichen wäre, wird ihm der Mehrwert als Vorausvermächtnis zugewandt bzw. die Ausgleichsverpflichtung durch Vorausvermächtnis erlassen. Ob der Erblasser dies gewollt hat, ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Angesichts der weiten Formulierung des § 2048 BGB, insb. von S. 1, sind vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten einer Teilungsanordnung denkbar.
Rz. 309
Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet § 2048 S. 2 BGB dem Erblasser eine der wenigen Möglichkeiten, das Schicksal des Nachlasses zumindest teilweise in die Hände eines Dritten zu legen. Statt selbst nähere Anweisungen zu geben, wird angeordnet, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, ohne dass hierin die Anordnung einer Testamentsvollstreckung liegen muss. Auf den ersten Blick mag dies im Widerspruch zu § 2065 BGB stehen. Danach ist es nicht zulässig, einen Dritten über die Gültigkeit einer Verfügung entscheiden zu lassen; ihn eine Person benennen lassen, die eine Zuwendung erhalten soll oder den Gegenstand einer Zuwendung festlegen lassen. Bei einer Auseinandersetzungsanordnung gem. § 2048 S. 2 BGB sind jedoch Rechtsfragen aufgrund gegebener Tatsachen zu entscheiden und nicht wie bei § 2065 BGB, neue Rechtsbeziehungen zu begründen.
Rz. 310
Die isolierte Anordnung eines Übernahmerechtes führt regelmäßig in der Erbengemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten über den anzusetzenden Übernahmewert. Der Erblasser hat hier die Möglichkeit, den Wert selbst vorzugeben. Der Vorteil ist scheinbar, dass insoweit zwischen den Erben kein Streit entstehen kann. Jedenfalls kann der Erblasser im Detail so die Verteilung seines Vermögens unter den Erben der Höhe nach festlegen. So verlockend dies erscheinen mag, so problematisch werden starre Festlegungen bei Wertänderungen zwischen Errichtung der Verfügung und dem Erbfall. Je größer der zeitliche Abstand und je höher die Wertveränderungen werden, umso wahrscheinlicher ist es, dass benachteiligte Miterben durch Auslegung oder Anfechtung (§ 2078 BGB) versuchen werden, das Testament "zu Fall zu bringen". Der Streit der Miterben ist so vorauszusehen. Sinnvoller ist daher, die Bestimmung durch den Erblasser, wie der anzurechnende Übernahmewert ermittelt und die Ausgleichung vorgenommen werden soll. Im Ergebnis sind derartige Bestimmungen zweckmäßiger und spiegeln den Wunsch des Erblassers auch Jahre nach Errichtung der Verfügung noch zutreffend wieder. Die Verfügung bleibt so auch fü...