1. Einzelunternehmen
Rz. 46
Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über. Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber aufgrund der Probleme bei der Fortführung durch eine Erbengemeinschaft anzustreben. Denn sinnvoll dürfte die Fortführung durch die Erbengemeinschaft nur in seltenen Fällen sein, da sich u.a. Schwierigkeiten bei der Führung des Geschäfts und der Haftung ergeben. Die Führung des Geschäfts steht den Miterben entsprechend § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Die Miterben können das Unternehmen unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen, § 22 HGB. Sie können das Unternehmen auch unter einer neuen Firma weiterführen. Wegen des notwendigen Rechtsformzusatzes gem. § 19 HGB muss kenntlich gemacht werden, dass Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit Inhaber der Firma sind.
Rz. 47
Allein durch Zeitablauf wird aus dem durch die Erbengemeinschaft fortgeführten Einzelunternehmen keine OHG. Notwendig ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Dies soll auch konkludent erfolgen können. Hierzu ist jedoch – wie bei jeder stillschweigenden Willenserklärung – ein Verhalten erforderlich, dass den Schluss zulässt, sämtliche Miterben wollten das Geschäft nunmehr in Form einer OHG führen. Zeitablauf allein scheidet als Kriterium auch nach Auffassung des BGH und des BFH für die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Vertrags aus. Fehlte den Miterben Erklärungsbewusstsein bei ihrer Handlung, wäre ein derartiger Abschluss eines Gesellschaftsvertrags jedenfalls anfechtbar gem. §§ 119, 121, 143 BGB.
Rz. 48
Zur Haftung der Erbengemeinschaft s. unten Rdn 58.
2. Personengesellschaft
Rz. 49
Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG. Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit dessen Erben fortgesetzt, § 177 HGB.
Rz. 50
Bis zum Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 wurde die GbR ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst, § 727 Abs. 1 BGB a.F. Nunmehr scheidet der verstorbene Gesellschafter lediglich aus der Gesellschaft aus (§ 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Wurde im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen, wird die Gesellschaft nicht mehr aufgelöst, sondern es entsteht sofort ein Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft. Die Abfindungsansprüche aus § 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. stehen der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu. Im Fall der Auflösung der GbR wird die Erbengengemeinschaft Mitglied der Abwicklungs-(Liquidations-)Gesellschaft. Die Vererbung von Anteilen an einer Liquidationsgesellschaft vollzieht sich nach rein erbrechtlichen Regeln. Die Einschränkungen, die sich aus der Sondervererbung von Gesellschaftsanteilen ergeben, bestehen insoweit nicht. So werden bei einer Mehrheit von – zur Nachfolge berufenen – Erben nicht, wie bei einer noch werbend tätigen...