Rz. 269

Klagt jemand auf Unterlassung einer ehrenrührigen Behauptung, hat er zu beweisen, dass der Beklagte die Behauptung aufgestellt hat und dass sie nicht der Wahrheit entspricht; anders aber – und das ist der Regelfall –, wenn die Behauptung eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstellt; dann hat der Beklagte den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung anzutreten.[678] Ein non liquet geht zu seinen Lasten.

Aber BGHZ 132, 13, 23:

Zitat

Eine nicht erweislich wahre ehrenrührige Behauptung darf dann, wenn auch ihre Unwahrheit nicht bewiesen ist, zumindest in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der dann nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufgestellt hat, zumindest solange nicht untersagt werden, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf.[679]

Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB setzt aber des Weiteren voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Ist bereits ein rechtswidriger Eingriff erfolgt, begründet schon dieser regelmäßig die Wiederholungsgefahr.[680] Es ist dann Sache des Beklagten, die gegen ihn sprechende Vermutung auszuräumen;[681] notfalls durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung.

[678] BGH NJW 1985, 1621; OLG Düsseldorf BeckRS 2012, 06254; BLP/Laumen, § 1004 Rn 15 ff.
[679] Ebenso BGH NJW 1998, 3047; BGH VersR 2008, 1081.
[680] BGH MDR 1987, 1015; BLP/Laumen, § 1004 Rn 17.
[681] BGH MDR 1987, 998.

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