Entscheidungsstichwort (Thema)

üble Nachrede

 

Verfahrensgang

AG Trier (Urteil vom 21.08.1985; Aktenzeichen 3 Bs 1/83)

 

Tenor

Die Revision des Privatklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. August 1985 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Der Privatkläger trägt auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren.

 

Gründe

Das Amtsgericht Trier hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. August 1985 vom Vorwurf der üblen Nachrede und der Beleidigung freigesprochen. Dabei ist es von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der H. – und G. GmbH namens und in Vollmacht der Eheleute K. – in einem Schreiben vom 1. Juli 1982, gerichtet an den Privatkläger und dessen Ehefrau, diesen das Mietverhältnis über die Wohnung F. -W.-Straße 48 in T. fristlos gekündigt. Unter anderem wurde als Kündigungsgrund nachfolgender Punkt aufgeführt:

„Um in einem gegen Sie geführten Prozeß den Prozeßausgang zu beeinflussen, haben Sie in der Verhandlung bewußt unwahre Angaben gemacht”

In dem damaligen Zivilprozeß vor dem Amtsgericht Trier – 8 C 130/82 – hatte der Beklagte, der jetzige Privatkläger – ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Trier vom 4. Mai 1982 – vorgetragen, er halte sich nicht zur Zahlung verpflichtet, da die Arbeiten noch nicht fertiggestellt seien, es fehlten noch vier Fenster und sieben Türen, außerdem seien 8 m Fußleiste nicht angebracht worden.

Die Klage wurde mangels Schlüssigkeit durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 22. Juni 1982 abgewiesen.

Das Amtsgericht hält den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 186 StGB deshalb nicht für erfüllt, weil die fragliche Behauptung vom Angeklagten nicht „in Beziehung auf einen anderen” gemacht, sondern nur gegenüber den Privatkläger unmittelbar schriftlich geäußert worden sei. Eine Beleidigung nach § 185 StGB zum Nachteil des Privatklägers liege deshalb nicht vor, weil der Angeklagte von der Richtigkeit der von ihm in dem Schreiben vom 1. Juli 1982 aufgestellten Behauptung überzeugt gewesen sei.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet sich die rechtswirksam erhobene und begründete Sprungrevision des Privatklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Revision ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Recht vom Vorwurf sowohl der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers, Vergehen nach § 186 StGB, als auch dem der Beleidigung des Privatklägers, Vergehen nach § 185 StGB, auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen freigesprochen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind insoweit klar, lückenlos und frei von Widersprüchen. Auch lassen sie keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze zwingenden Charakters erkennen und tragen den Frei Spruch.

Nach diesen Feststellungen geht das Amtsgericht davon aus, daß die in dem an den Privatkläger und seine Ehefrau gerichteten, vom Angeklagten im Auftrag der Eheleute K. verfaßten Schreiben vom 1. Juli 1982 aufgestellte Behauptung:

„Um in einem gegen Sie geführten Prozeß den Prozeßausgang zu beeinflussen, haben Sie in der Verhandlung bewußt unwahre Angaben gemacht”

eine Tatsache beinhaltet, die den Privatkläger verächtlich zu machen geeignet ist. Sie beinhaltet den Vorwurf des Prozeßbetrugs und ist ehrverletzend im Sinne des § 186 StGB. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts geht der Senat davon aus, daß diese Behauptung auch in Beziehung auf einen anderen abgegeben worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 186 StGB trifft allerdings insoweit nicht zu, als der Privatkläger in seiner Revisionsbegründung die Auffassung vertritt, der Angeklagte habe das beleidigende Schreiben seiner Sekretärin diktiert und mithin die beleidigende Tatsachenbehauptung einer dritten Person zur Kenntnis gebracht. Hierzu hat der Senat bereits in seiner in dieser Sache vorangegangenen Entscheidung vom 28. Februar 1985 dargelegt, daß ein solches Diktat, das sich im übrigen aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen läßt, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung lediglich als ein „Internum” zu bewerten ist und keine gemäß § 186 StGB straf begründende Wirkung entfaltet.

Der Angeklagte hat die ehrverletzende Behauptung aber auch zur Kenntnis der Ehefrau des Privatklägers gebracht und sie insofern dieser gegenüber in Beziehung auf den Privatkläger geäußert. Denn er hat das Schreiben vom 1. Juli 1982 sowohl an den Privatkläger als auch an dessen Ehefrau gerichtet, die Behauptung somit auch ihr gegenüber erhoben. Die Ehefrau des Privatklägers war jedoch in dem vor dem Amtsgericht Trier geführten Zivilprozeß 8 C 130/82 nicht Partei. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen im angefochtenen Urteil war nur der Privatkläger Partei. Nur er hat in dem Termin vor dem Amtsgericht Trier vom 4. Mai 1982 Angaben gemacht. Der im Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1982 enthaltene Vorwurf des Prozeßbetruges ist daher nur gegenüber dem Privatkläger erhoben worden und, da dieses Schreiben auch an die Ehefrau des P...

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