Rz. 13

Sehr instruktiv ist auch der vom BGH[15] entschiedene Fall, in dem ein Kreditinstitut einem Bankkunden eine Einzahlung in Höhe von 49.725 DM quittierte, dann aber unter Berufung auf das Zeugnis ihrer Kassiererin geltend machte, tatsächlich sei nur ein Betrag von 4.725 DM eingezahlt worden:

Zitat

Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab […]. Im vorliegenden Falle ist für die Beweiskraft der vom Kl. vorgelegten Quittung von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich um eine Bankquittung handelt. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die Bestätigung eines Kreditinstitutes, einen bestimmten Geldbetrag empfangen zu haben, richtig ist […]

Die Kreditinstitute als die wesentlichen Träger des Geldverkehrs, sind in hohem Maße für dessen Ordnungsmäßigkeit verantwortlich […] Dies alles rechtfertigt, der Bankquittung einen hohen Beweiswert beizulegen […] Dem Kunden, der bares Geld bei der Bank einzahlt, steht nämlich in der Regel kein anderes Beweismittel als die Bankbestätigung zur Verfügung.

Aus diesen Gründen kann der Beweiswert von Bankquittungen nur in Ausnahmefällen erschüttert werden […] Die Bank muss aber den Nachweis erbringen, dass der Empfang der quittierten Gelder unwahrscheinlich ist […] Sie wird ihn auch selten allein mit der Aussage der für die ordnungsgemäße Abwicklung des Bargeldverkehrs unmittelbar verantwortlichen Personen führen können, wenn sie nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum objektiven Nachweis des eingezahlten Betrages getroffen hat.

 

Rz. 14

Spricht der BGH noch davon, dass in einem Fall wie dem vorigen der Beweis "selten" mit der Aussage bestimmter Personen geführt werden kann, so geht das KG Berlin noch einen Schritt weiter und schließt für bestimmte Fälle schlechthin die Beweisführung durch am Ausgang des Rechtsstreits Interessierte aus.

KG Berlin NJW 1993, 2879:

Zitat

Ist in den AGB eines Kreditkartengebers eine Regelung enthalten, nach der allein der vom Karteninhaber unterschriebene Belastungsbeleg Grundlage einer Leistungspflicht des Kartenherausgebers gegenüber dem Vertragsunternehmen ist, und wonach der Karteninhaber diese Leistung im Innenverhältnis ausgleichen muss, dann ist es dem Kreditkartenherausgeber mangels Originalbelegs verwehrt, sich auf das Zeugnis der Mitarbeiter des Vertragsunternehmens zu berufen.

[15] BGH NJW-RR 1988, 881.

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