Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der verklagten Bank die Rückzahlung von 45.000 DM nebst Zinsen, weil sie einen Überweisungsauftrag teilweise nicht ausgeführt habe. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wollte über die Brokerfirma P…-B… Securities US-Schatzanleihen für 15.000 US-Dollar kaufen. Zu diesem Zweck begab er sich in den Schalterraum der Beklagten und beauftragte sie, den Dollarbetrag dem bei ihr geführten Konto der Brokerfirma gutzuschreiben. Der Kläger sprach zunächst am Bankschalter mit der Bankangestellten Sch….Diese füllte ein Einzahlungsbelegformular aus, indem sie den Namen der Brokerfirma als Empfängerin mit der Kurzbezeichnung „B…”, deren Kontonummer, den Umrechnungskurs (1 US-Dollar = 3, 3150 DM), den einzuzahlenden Betrag von 49.725 DM in Buchstaben und Ziffern, sowie den gutzuschreibenden Betrag (15.000) in US-Dollar in Ziffern eintrug. Mit diesem von ihm unterzeichneten Einzahlungsschein begab sich der Kläger zum Kassenschalter. Die Kassiererin S… nahm den Einzahlungsschein entgegen und ergänzte die nicht ausgefüllte Spalte „US Dollar Amount in words/Betrag in Worten” mit dem Wort: „Fünfzehntausend”. Danach zählte sie das vom Kläger in die Schalterschublade gelegte Bargeld und quittierte den Empfang durch den Aufdruck mit einem Zeitstempel:
„KASSE 2
C… BANK AG FFM
12 Mrz. 85 10 00”
Alsdann übergab sie die Urschrift des Einzahlungsbelegs und – auf Wunsch des Klägers – eine Fotokopie davon sowie Wechselgeld im Betrage von 275 DM dem Kläger. Am Nachmittag des Einzahlungstages teilte die Kassiererin S… dem Kläger, dessen Telefonnummer sie über die Brokerfirma ermittelt hatte, fernmündlich mit, er habe nur 4.725 anstatt 29.725 DM eingezahlt. Die Beklagte hat der Brokerfirma nur den 4.725 DM entsprechenden US-Dollarbetrag gutgeschrieben.
Der Kläger behauptet, er habe der Kassiererin 50.000 DM, gestückelt in 45 Eintausend-DM-Scheinen und 10 Fünfhundert-DM-Scheinen, übergeben und davon 275 DM zurückerhalten. Da die Beklagte den Auftrag nur teilweise ausgeführt und er kein Interesse an weiteren Ausführungen habe, verlange er die Rückzahlung der nicht verbrauchten 45.000 DM.
Die Beklagte behauptet, die Quittung über die Einzahlung von 49.725 DM sei unrichtig. Die Kassiererin S… sei – abgelenkt durch das Erscheinen ihrer Abteilungsleiterin W… im Kassenraum – versehentlich davon ausgegangen, daß der Kläger nur 4.725 DM einzahlen müsse. Der Kläger, der unstreitig zwei Geldpäckchen bei sich hatte, habe zuerst nur ein Päckchen mit 5.000 DM in die Schalterschublade gelegt. Als die Kassiererin diesen Betrag gezählt und sich angeschickt habe, ihm die Quittung und das Wechselgeld herauszugeben, habe er ihren Irrtum bemerkt, das zweite Geldpäckchen mit 45.000 DM zurückgehalten und sich die Quittung aushändigen lassen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Anspruchsgrundlage für die Klageforderung sind die §§ 667, 675 BGB. Bei dem Auftrag des Klägers, dem Konto der Brokerfirma „B…” 15.000 US-Dollar gutzuschreiben, handelte es sich um einen Überweisungsauftrag. Der Kläger, behauptet, er habe der Beklagten zur Ausführung des Auftrags, 49.725 DM bezahlt. Da die Beklagte nur einen dem Gegenwert von 4.725 DM entsprechenden Dollarbetrag dem Konto der Überweisungsempfängerin gutgeschrieben hat, hat sie nach der Behauptung des Klägers weitere 45.000 DM von ihm zur Ausführung des Auftrags zwar erhalten, aber nicht dazu verwandt. Mit dem Verlangen auf Rückzahlung dieses Betrages macht der Kläger somit einen Anspruch gemäß § 767 BGB geltend, wonach der Beauftragte verpflichtet ist, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhält, herauszugeben. In dem Herausgabeverlangen liegt zugleich der gemäß § 671 BGB jederzeit zulässige Widerruf des Auftrags, soweit er noch nicht ausgeführt worden ist. Damit steht die Verpflichtung der Beklagten, das zur Ausführung des Auftrags Erlangte herauszugeben, grundsätzlich fest.
Der Kläger muß jedoch darlegen und beweisen, daß die Beklagte den herausverlangten Betrag von ihm bekommen hat. Er hat also Beweis dafür zu erbringen, daß er am Bankschalter tatsächlich 49.725 DM und nicht nur 4.725 DM eingezahlt hat.
Zum Beweise dafür beruft er sich auf den mit dem Kassenstempel der Beklagten versehenen Einzahlungsbeleg. Die Vorinstanzen haben darin in Übereinstimmung mit den Parteien eine Quittung über den Empfang von 49.725 DM gesehen. Dies ist aus Rechtsgründen unbedenklich. Gemäß § 368 BGB ist zwar eine Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis. Nach herrschender Auffassung ist sie in der Form des § 126 BGB zu erteilen, also vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen; ein Stempel oder eine faksimilierte Unterschrift genügen nicht (MünchKomm.-Heinrichs, 2. Aufl. § 368 Rn. 3). Trotzdem ist die hier vorgelegte Quittung beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Trägt eine Quittung die Unterschrift des Ausstellers, erbringt sie gemäß § 416 ZPO vollen Beweis dafür, daß das in ihr enthaltene Empfangsbekenntnis von dem Aussteller abgegeben worden ist. Für die materielle Beweiskraft gilt der Grundsatz, der freien Beweiswürdigung. Die Schriftform einer Quittung ist daher nur dann von Belang, wenn die Beteiligten darüber streiten, ob das Empfangsbekenntnis überhaupt abgegeben worden ist. Da hier unstreitig ist, daß die Kassiererin, S… der Beklagten durch die Herausgabe des gestempelten Einzahlungsbelegs dem Kläger den Empfang von 49.725 DM bestätigt hat, kommt es nicht darauf an, daß der Beleg nicht unterschrieben ist (vgl. zur Beweiskraft einer nur gestempelten Quittung MünchKomm.-Heinrichs a.a.O. Rn. 5 und Staudinger-Kaduk § 368 Rn. 10 und 17). Die materielle Beweiskraft des vom Kläger vorgelegten Einzahlungsbelegs steht somit derjenigen einer formell ordnungsmäßigen Quittung gleich.
Eine Quittung enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden (BGH, Urt. v. 14. April 1978 – V ZR 10/77, LM ZPO § 286 [B) Nr. 39 = WM 1978, 849; BGH, Urt. v. 13. Juli 1979 – I ZR 153/77, WM 1979, 1157). Der Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch nur eine zwingende Schlußfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (BGH, Urt. v. 23. März 1983 – IV a ZR 120/81, LM ZPO § 286 [B] Nr. 50).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Aufgrund der Würdigung der Zeugenaussagen ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß den Aussagen der Zeuginnen der Beklagten S… und W… der Vorzug vor den Aussagen der Ehefrau und des Sohnes des Klägers und dem Inhalt der Quittung zu geben sei. Es hat dazu u.a. ausgeführt: Die Zeugin S…, die Kassiererin, habe in beiden Tatsacheninstanzen ausgesagt, bei dem Einzahlungsvorgang abgelenkt worden und deshalb davon ausgegangen zu sein, der Kläger müsse nur 4.725 DM einzahlen. Noch am Mittag des Einzahlungstages habe sie den Irrtum bemerkt. Bei der routinemäßigen Durchsicht ihrer Belege vor der Eingabe in den Computer sei ihr aufgefallen, daß die Quittung über 49.725 DM falsch sein müsse, weil die Zeugin an jenem Tage keinen so hohen Einzelbetrag eingenommen habe. Sie habe sich sogleich erinnert, daß der Kläger nur einen verhältnismäßig kleinen Betrag bezahlt habe, unter dem sich vielleicht ein bis zwei Eintausend-DM-Scheine befunden hätten. Die Zeugin habe glaubwürdig gewirkt. Ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sei nicht allzu hoch zu veranschlagen, weil die Beklagte ihr zugesagt habe, sie im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits nicht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Daß sich die Zeugin bei der Prüfung und Vervollständigung der von der Zeugin Sch… im wesentlichen ausgefüllten Quittung verlesen habe, sei nicht ungewöhnlich. Dies erkläre sich leicht daraus, daß sie trotz herabgesetzten Sehvermögens ihre Brille nicht aufgehabt habe, weil beim Tragen häufig Kopfschmerzen auftreten würden. Daß sich die Zeugin bei der Eintragung des Wortes: „Fünfzehntausend” für den Dollarbetrag nicht vergegenwärtigt habe, daß der Kläger mehr als 4.725 DM zahlen müsse, lasse sich mit Unkonzentriertheit erklären. Dabei handle es sich schon im allgemeinen um keine seltene Erscheinung. Im konkreten Falle würde sie verständlich, weil die Zeugin S… durch das Erscheinen ihrer Abteilungsleiterin, der Zeugin W…, abgelenkt worden sei und sich offenbar beeilt habe, den Zahlungsvorgang abzuschließen, um ihrer Vorgesetzten antworten zu können. Daraus erkläre sich auch, daß Frau S… die von ihr hergestellte Fotokopie, des Einzahlungsbelegs nicht überprüft habe. Für die Einzahlung von nur 4.725 DM spreche ganz entscheidend, daß Frau S…, die aus Japan stammt, die ihr vom Kläger überreichten Geldscheine nicht nach der in ihrer Heimat üblichen und von ihr beim Zählen größerer, aus gleichartigen Geldscheinen, bestehenden Beträge stets praktizierten „Fächermethode” gezählt habe, sondern nach der „Fingermethode”, wie sie sie bei kleineren Geldmengen anwende. Die schon für sich glaubhafte Aussage der Zeugin S… gewinne durch die Aussage der Zeugin W… an Beweiswert. Diese Zeugin habe eindeutig bekundet, daß sie den Einzahlungsvorgang beobachtet habe und nur rote und blaue Scheine, also Fünfhundert- und Einhundert-DM-Scheine in einer kleinen Menge von etwa 5.000 DM gesehen habe. Die Behauptungen der Zeuginnen S… und W… würden nicht durch diejenigen der Ehefrau und des Sohnes des Klägers erschüttert. Deren Wahrnehmungsbereitschaft sei gering einzustufen, weil sie sich nur kurz im Kassenraum der Bank befunden hätten um zu erfahren, ob der Kläger bald fertig sei. Nach der gewünschten Auskunft hätten sie die Bank wieder verlassen. Daß sie während ihres kurzen Aufenthaltes mit hinreichender Deutlichkeit erkannt hätten, wieviel Geldbeutel der Kläger in die Kassenschublade legte und welchen Wert die Scheine hatten, könne ihnen nicht geglaubt werden. Als Angehörige des Klägers müßten diese Zeugen geneigt sein, dessen Vortrag zu bestätigen. Im übrigen hätten sie ihre Aussagen aufeinander abgestimmt. Die dadurch begründete mangelnde Glaubwürdigkeit begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Darstellung. Gegen diese Ausführungen bestehen, durchgreifende Bedenken.
Die Feststellung, die Beweiskraft der Quittung der Beklagten sei erschüttert, läßt sich nicht aufrechterhalten, weil die Begründung des angefochtenen Urteils nicht erkennen läßt, daß das Berufungsgericht die Besonderheiten des vorliegenden Falles hinreichend berücksichtigt hat.
Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urt. v. 14. April 1978 a.a.O.). Im vorliegenden Falle ist für die Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Quittung von ausschlaggebender Bedeutung, daß es sich um eine Bankquittung handelt. Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß die Bestätigung eines Kreditinstituts, einen bestimmten Geldbetrag empfangen zu haben, richtig ist. Dem entspricht es, daß nach herrschender Ansicht die Einzahlungsquittung einer Bank einem Postschein gleichsteht, der nach § 775 Nr. 5 ZPO zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, wenn sich aus ihm ergibt, daß nach Erlaß des Urteils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an diesen eingezahlt worden ist (Liesecke, WM 1975, 216; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 44. Aufl. Anm. 6; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO § 775 Rdnr. 21; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 775 Anm. 7; Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl. Rdnr. 5). Die Kreditinstitute als die wesentlichen Träger des Geldverkehrs sind in hohem Maße für dessen Ordnungsmäßigkeit verantwortlich. Dazu gehört im eigenen und im Interesse der Bankkundschaft die Vorsorge, Fehler bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs möglichst zu vermeiden. Die Bank setzt dafür in der Regel qualifiziertes Personal an der Kasse ein, das im Umgang mit Bargeld geschult und erfahren ist. Außerdem stellen die Banken grundsätzlich durch organisatorische Maßnahmen sicher, daß jederzeit kontrolliert werden kann, welche Beträge in die Kasse gelangt sind und schalten dadurch die Gefahr von Unterschlagungen seitens des Bankpersonals weitgehend aus. Dies alles rechtfertigt es, der Bankquittung einen hohen Beweiswert beizulegen. Für das ordnungsmäßige Funktionieren des Bargeldverkehrs ist dies unerläßlich. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Kreditinstitute (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. März 1985 – I ZR 34/83, NJW 1986, 318, 319, wo ausgeführt wird, daß das Ziel der Schaffung und Erhaltung eines besonderen Vertrauens in die Verläßlichkeit und Seriosität gerade der Kreditinstitute weithin erreicht sei) und in das gesamte Geldwesen wäre in hohem Maße gefährdet, wenn an die Erschütterung der Beweiskraft einer Bankquittung nicht besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Müßte die Bankkundschaft befürchten, daß die Banken die Beweiskraft ihrer Quittungen ohne weiteres mit der gegenteiligen Aussage des Kassierers, der die Quittung selbst ausgestellt hat, entkräften können, wäre dies für den Rechtsverkehr nicht hinnehmbar. Dem Kunden, der bares Geld bei einer Bank einzahlt, steht nämlich in der Regel kein anderes Beweismittel als die Bankbestätigung zur Verfügung. Aus diesen Gründen kann der Beweiswert von Bankquittungen nur in Ausnahmefällen erschüttert werden. Zwar ist auch hier nicht zu verlangen, daß die Empfangsbestätigung als unwahr erwiesen wird. Denn trotz aller Vorsorgemaßnahmen lassen sich Fehler nicht ausschließen. Die Bank muß aber den Nachweis erbringen, daß der Empfang der quittierten Gelder unwahrscheinlich ist. Diesen Beweis wird sie kaum führen können, wenn sie zum Beispiel nicht dartun kann, daß die Möglichkeit einer Unterschlagung des Geldbetrages in ihrem Bereich weitgehend ausgeschlossen ist. Sie wird ihn auch selten allein mit der Aussage der für die ordnungsmäßige Abwicklung des Bargeldverkehrs unmittelbar verantwortlichen Personen führen können, wenn sie nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum objektiven Nachweis des eingezahlten Betrages getroffen hat. Dies war hier möglicherweise nicht der Fall, da die Zeugin S… die Belege offenbar nicht sofort, sondern erst nach Kassenabschluß buchen mußte. Die Beklagte räumt selbst ein, daß Frau S… ihren Fehler wahrscheinlich bemerkt hätte, wenn für den Einzahlungsbeleg ein Maschinenaufdruck über den eingezahlten Betrag notwendig gewesen wäre. In diesem Falle hätte Frau S… den eingezahlten Betrag aller Wahrscheinlichkeit nach anhand der Quittung in die Maschine getippt und dabei ihren Irrtum erkannt.
Hätte das Berufungsgericht dies alles berücksichtigt, wäre es möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beweiskraft der Quittung der Beklagten nicht erschüttert ist. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit u.a. auch die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Vortrag mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zu ergänzen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Da das Berufungsgericht wegen der Zurückverweisung an einen anderen Senat die Beweisaufnahme wohl wird wiederholen müssen, brauchen die weiteren Verfahrensrügen der Revision wegen der unterlassenen Vernehmung der Zeugin W… durch das Berufungsgericht und der Ablehnung der Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO nicht beschieden zu werden. Was die Vernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO angeht, wird sich das Berufungsgericht nach Durchführung der gebotenen Beweisaufnahme erneut schlüssig werden müssen, ob es bei seiner Überzeugungsbildung ohne die Vernehmung des Klägers auskommt.
Fundstellen