Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 471/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Februar 2000 – 23 O 471/98 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, eröffnete am 31.08.1998 bei der Zweigstelle der beklagten Bank in D. ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Am 01.10.1998 erschien der Kläger in dieser Zweigstelle und übergab der seit mehr als 25 Jahren im Bankgeschäft tätigen und bei der Zweigstelle der Beklagten in D. im Kassenbereich eingesetzten Zeugin B. ein Bündel Geldscheine zur Einzahlung auf sein Girokonto. Die Kassiererin zählte die Scheine zweimal durch und übergab dem Kläger eine Einzahlungsquittung über 130.000,00 DM. Sie gab die Geldscheine aber nicht – wie üblich – sogleich in den automatischen Kassentresor, sondern legte sie zunächst in die Hartgeldschublade.
Etwa eine Stunde später wollte der Kläger in der Zweigstelle der Beklagten in K.-N. zumindest einen wesentlichen Teil der 130.000,00 DM abheben. Die dortige Kassiererin erklärte ihm jedoch, dass der Kassenbestand lediglich eine Abhebung in Höhe von 40.000,00 DM erlaube, die sie ihm wunschgemäß auszahlte, nachdem sie sich durch telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. vergewissert hatte, dass die Auszahlung erfolgen könne. Zur Abhebung weiterer Beträge wurde der Kläger an die Zweigstelle E.platz in K. verwiesen. Als der Kläger dort erschien, hatte die Zeugin B. in der Zwischenzeit eine Stornobuchung über 130.000,00 DM veranlasst und stattdessen eine Bareinzahlung über 40.000,00 DM eingebucht, so dass sich unter Berücksichtigung der Auszahlung durch die Zweigstelle in K.-N. kein Guthaben des Klägers mehr ergab. Dem Kläger wurde daher in der Zweigstelle E.platz, nachdem man sich dort durch telefonische Rückfrage bei der Zweigstelle D. über den Kontostand vergewissert hatte, eine weitere Auszahlung verweigert.
Der Kläger hat behauptet, er habe tatsächlich 130.000,00 DM eingezahlt; hierbei habe es sich um ein mit Banderole versehenes Paket von einhundert 100-DM-Scheinen sowie ein loses Bündel von 1000-DM-Scheinen und 500-DM-Scheinen gehandelt. Das Geld habe zum größeren Teil aus dem Verkauf seines Porsche und im Übrigen aus seinem Privatsafe gestammt. Mit dem eingezahlten Betrag habe er Aktienkäufe tätigen wollen. Auf der anschließenden Fahrt nach K. habe er über sein Mobiltelefon ein Angebot zum Ankauf eines Porsche, der ca. 90.000,00 DM habe kosten sollen, bekommen und sich entschlossen, das Geld bei der nächstgelegenen Zweigstelle der Beklagten in K. wieder abzuheben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.10.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und hierzu behauptet, der Kläger habe lediglich 40.000,00 DM eingezahlt. Die Kassiererin habe sich verrechnet, indem sie die Summe von einhundert 100-DM-Scheinen versehentlich zu einem Gesamtbetrag von 100.000,00 DM multipliziert habe. Bei der Übergabe der Quittung sei ihr aufgefallen, dass der Kläger kurz gestutzt habe; deshalb habe sie ein ungutes Gefühl gehabt und das Geld nicht sofort in den Kassentresor eingegeben, sondern etwa 10 Minuten später, als sie gerade Zeit gehabt habe, nachgezählt und hierbei ihren Fehler bemerkt. Zur Kontrolle habe sie das Geld dann auch noch durch zwei Kollegen nachzählen lassen, als diese gerade frei gewesen seien.
Mit Urteil vom 02.02.2000, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerechten Berufung wendet sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Aussage der Zeugin B. sowie der Angaben des von der Zivilkammer ausführlich informatorisch befragten Klägers. Die Beklagte regt eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat unter Beiziehung des vom Kläger in der Berufungserwiderung angeführten Ermittlungsverfahrens 100 Js 1362/98 StA Düsseldorf an.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien aus beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos.
I.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen au...