Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 298
Der Geschädigte muss die Tatsachen beweisen, die geeignet sind, die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht des Notars zu begründen; ihn trifft auch die Beweislast dafür, vom Notar nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, aber wiederum eine Beweiserleichterung für den Geschädigten durch erhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast des Notars. Dieser hat den Gang der Besprechung im Einzelnen zu schildern, insbesondere darüber konkrete Angaben zu machen, welche Belehrungen und Ratschläge erteilt worden sind und wie der Mandant reagiert hat.
Den Notar trifft die Beweislast für seine Behauptung, die Rechtsuchenden sachgerecht belehrt zu haben, wenn er diese Belehrung in den gesetzlich geregelten Fällen der §§ 17 ff. Beurkundungsgesetz nicht dokumentiert hat.
Von diesen Fällen abgesehen trifft den Notar keine generelle Verpflichtung, die von ihm erteilte Belehrung zu beurkunden, so dass aus einem fehlenden Hinweis in der Urkunde – etwa gestützt auf den Grundsatz der Vollständigkeit von Privaturkunden (vgl. § 2 Rdn 77) – nicht darauf geschlossen werden kann, dass auch keine Belehrung erfolgt ist.
Rz. 299
Zugunsten des Geschädigten spricht die Vermutung, dass er einen Rat des Notars befolgt hätte; was aber nur gilt, wenn es mehrere naheliegende Handlungsoptionen gegeben hat; zum beratungsgerechten Verhalten vgl. im Übrigen die auch hier geltenden Grundsätze der Anwaltshaftung, Rdn 138.
Will der Notar geltend machen, dass es im konkreten Fall keinen Belehrungsbedarf gegeben habe, weil die Mandanten bereits hinreichend informiert gewesen seien, trifft ihn für diese Behauptung die Beweislast; denn der Notar hat darzulegen und zu beweisen, weshalb eine an sich geschuldete Belehrung ausnahmsweise nicht geschuldet war.
BGH WM 1996, 1694:
Zitat
Beurkundet ein Notar den Verkauf eines Grundstücks mit Auflassung durch einen Nichtberechtigten, muss er die Beteiligten über das Erfordernis einer Genehmigung des Berechtigten und die Folgen der Versagung der Genehmigung belehren. Behauptet der Notar, die Belehrung sei bei der Beurkundung entbehrlich gewesen, weil er bereits zwei Monate zuvor telefonisch auf diese Umstände aufmerksam gemacht habe, trifft ihn die Beweislast.
Wurde vor einer Beurkundung die zweiwöchige Bedenkzeit nach § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG nicht eingehalten und will sich der Notar damit entlasten, dass der Käufer eines Grundstücks auch bei Einhaltung von § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG und nach Ablauf der zweiwöchigen Bedenkzeit die Beurkundung genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen, trägt der Notar die Darlegungs- und Beweislast.
Der Mandant ist beweispflichtig für den ihm entstandenen Schaden und für die Kausalität der Amtspflichtverletzung für diesen Schaden. Dieser Nachweis bereitet in der Praxis dem Mandanten nicht selten große Schwierigkeiten. Da es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, kommt ihm aber die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zustatten, vgl. Rdn 27 ff. Möchte der Notar einwenden, dass das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis für den Geschädigten neben einem Vermögensnachteil auch einen Vermögensvorteil gebracht hat, ist der Notar nach allgemeinen Regeln für den Nachweis dieses Vorteilsausgleichs darlegungs- und beweispflichtig.
Das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 BNotO muss der Geschädigte darlegen (vgl. § 2 Rdn 6) und ggf. beweisen.