Rz. 251

Ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung, erwächst einer Vertragspartei gegen die andere, wenn diese schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.

Grundsätzlich hat der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.[619]

Der Gläubiger muss darüber hinaus auch den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen.[620]

Für die meisten Vertragstypen hat die Rspr. die Beweislast aber an Gefahren- und Verantwortungsbereichen ausgerichtet und hier eine entsprechende Anwendung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zugelassen. In diesen Fällen braucht der Geschädigte also nur zu beweisen, dass dem Schuldner objektiv eine Pflichtverletzung zur Last fällt oder dass der Schaden in sonstiger Weise seine Ursache in dem Verantwortungsbereich des Schuldners hat.[621]

 

Rz. 252

BGH BeckRS 2005, 03025:

Zitat

Steht nämlich fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss sich der Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.

 

Rz. 253

 

Weitere Beispielsfälle

Beweislast des Mieters:

Wenn für einen Schaden an einer Mietsache allein der Gefahrenkreis des Mieters als Ursache in Betracht kommt.[622]

Beweislast des Unternehmers:

Bei Schweißarbeiten des Unternehmers kommt es beim Auftraggeber zu einem Brand.[623]

Beweislast des Verkäufers:

Ein Kunde kommt in einem Markt auf einem Salatblatt zu Fall.[624]

 

Rz. 254

Nimmt ein Gläubiger seinen Vertragspartner aus Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag u.a. wegen Nebenpflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch, muss er außer der Pflichtverletzung aber auch noch die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den ihm entstandenen Schaden beweisen.[625]

Beweiserleichterungen können ihm aber durch die Regeln des Anscheinsbeweises, vgl. Rdn 48 ff., durch die reduzierten Anforderungen an das Beweismaß für den Fall des § 287 ZPO, vgl. Rdn 27 ff., und die Regeln über den groben Behandlungsfehler, vgl. Rdn 289, zugutekommen.

[619] BGH NJW 1985, 264; BGH NJW-RR 2008, 1269.
[620] BGH NJW 1989, 2946, 2949; BGH NJW 2014, 2795.
[622] BGH DB 1998, 2264; BGH NJW 2009, 142.
[623] BGH VersR 1974, 750.
[624] BGHZ 66, 53.
[625] BGH NJW 1989, 2946; BGH NJW-RR 2013, 536.

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