Entscheidungsstichwort (Thema)
Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs. Schadensersatz. Beschädigung eines Dienstfahrzeugs. Arbeitnehmerhaftung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325, 326 BGB a.F.) setzt, ebenso wie der aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), ein pflichtwidriges/rechtswidriges Verhalten und Verschulden voraus.
2. Nach den allgemeinen zur Darlegungs- und Beweislast bei positiver Vertragsverletzung entwickelten Grundsätzen trägt grundsätzlich der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.
Normenkette
BGB §§ 280, 282, 286, 325-326, 823
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 6 Ca 3801/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.09.2001 – 6 Ca 3801/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der von dieser in Höhe von DM 2.000,00 netto einbehaltenen – restlichen – Vergütung für den Monat März 2001 begehrt, zu Recht im vollen Umfang entsprochen, weil der Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der an dem der Klägerin auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstfahrzeug am 27.12.2000 festgestellten Schäden zusteht, mit dem sie gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin hätte aufrechnen können. Hierzu ist im Wesentlichen auszuführen:
1. Zum Ersatz des Schadens an der Windschutzscheibe, für dessen Beseitigung die Beklagte gemäß Rechnung vom 19.06.01 (Bl. 46/47 d. A. 1. Instanz) einschließlich Mehrwertsteuer DM 1.561,75 aufgewendet hat, ist die Klägerin weder aus positiver Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung verpflichtet.
Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325, 326 BGB a. F.) setzt ebenso wie der aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) ein pflichtwidriges/rechtswidriges Verhalten und Verschulden voraus. Im Streitfall fehlt es bereits an einem pflichtwidrigen/rechtswidrigen Verhalten der Klägerin als Ursache für die Beschädigung der Windschutzscheibe. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin ist der Schaden an der Windschutzscheibe durch einen Steinschlag während einer aus privaten Gründen von dieser unternommenen Autobahnfahrt eingetreten, so dass es sich bei diesem um einen Zufallsschaden handelt. Einer vertraglichen Übernahme der Garantiehaftung für nicht verschuldete oder sogar für nicht auf einem eigenen pflichtwidrigen/rechtswidrigen Verhalten beruhende Schäden durch die Klägerin berühmt sich die Beklagte nicht, wie sie im Termin am 14.06.2002 auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hat.
2. Auch für die weiteren Schäden, für die die Klägerin nach Ansicht der Beklagten einzustehen hat und für deren Beseitigung sie gemäß weiterer Rechnung vom 19.06.01 (ABl. 33) auf der Grundlage des Kostenvoranschlags vom 11.06.2001 (ABl. 30 – 32) nach ihrem Vorbringen ohne Mehrwertsteuer insgesamt DM 3.166,92 aufgewendet hat, ist eine Haftung der Klägerin weder aus positiver Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung gegeben.
Die Haftung der Klägerin für diese Schäden, bei denen es sich nach den von der DEKRA am 27.12.2000 getroffenen Feststellungen um Parkdellen an den Türen vorn und hinten links und der Tür hinten rechts sowie um Schrammen an der Stoßstange hinten und um eine Deformierung der Stoßstange vorn links handelt, scheidet nicht bereits nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus, nach denen der Arbeitgeber auch insoweit, als er seinen Schadensersatzanspruch auf positive Vertragsverletzung stützt, nicht nur die Pflichtverletzung, sondern – anders als nach § 282 BGB a. F. – auch das Verschulden und die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat (vgl. dazu etwa BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung) und die Beklagte der ihr hiernach obliegenden Darlegungslast nicht einmal ansatzweise genügt hat. Denn die Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung setzt voraus, dass der Schaden bei oder im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit zu Stande gekommen ist, was der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BAG, Urteil v. 17.10.1991 – 8 AZR 213/91 – n. v.). Dieser Darlegungslast hat jedoch die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen nicht weiß, wann, wo, bei welcher Gelegenheit und von wem die vorgenannten Beschädigungen verursacht worden sind, nicht genügt. Die Frage, ob die Klägerin für diese einzustehen hat, ist daher nach den zur Darlegungs- und Beweislast entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Aber auch nach diesen ist e...