Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 302
§ 1 Abs. 1 BauFordSiG verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses zur Befriedigung von Bauhandwerkern zu verwenden.
Baugeld ist nach § 1 Abs. 3 BauFordSiG solches, das nicht dem Eigenkapital des Bauherrn entstammt, sondern mit immobiliarrechtlich gesicherten Darlehen aufgenommen und zur Begleichung der Baukosten gedacht ist.
Die gesetzliche Regelung, wonach Baugeld solche Beträge sind, "die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues oder Umbaues (…) gewährt werden", wird vom BGH dahin gehend interpretiert, dass entsprechende Auszahlungen die widerlegliche Vermutung begründen, dass es sich um Baugeld handelt. Aus dem jeweiligen Darlehensvertrag kann sich jedoch auch ergeben, dass das Geld teilweise nicht zur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern andere Zwecke erfüllen soll.
Den Bauhandwerker, der wegen der Insolvenz des Bauherrn um seinen Werklohn gebracht wird, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Baugelder gesetzeswidrig verwandt wurden. Für den Beweis eines Verstoßes des Baugeldempfängers gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 BauFordSiG genügt regelmäßig der Nachweis, dass dieser Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers erhalten hat und dass von dem Baugeld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Baugläubigers erfüllt worden wäre. Um ihm diesen Beweis zu erleichtern, trifft im Zweifel den Empfänger die Darlegungslast, § 1 Abs. 4 BauFordSiG. Der Baugeldempfänger hat dann nachzuweisen, wie er mit diesem Geld umgegangen ist.
OLG Celle BeckRS 2018, 14399:
Zitat
Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
BGH NJW 2010, 3365:
Zitat
Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrags befriedigt worden sind.
Ein Baubuch ist dem Gläubiger nicht mehr vorzulegen.
Da der strafbewehrte § 1 BauFordSiG Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist und da ein Generalunternehmer als Baugeldempfänger im Sinne des Gesetzes gilt, spielt das Gesetz zur Sicherung der Bauforderungen insbesondere im Falle der Insolvenz des Generalunternehmers für die Subunternehmer eine wichtige Rolle. Der Anspruch richtet sich dann (zumeist) gegen den GmbH-Geschäftsführer, dem die gesetzeswidrige Verwendung der Gelder angelastet wird. Die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden, der dadurch entsteht, dass Baugeld zweckentfremdet wurde, trägt der Baugeldgläubiger. Das gilt auch insoweit, als der Baugeldempfänger behauptet, die Forderung sei wegen Mängeln nicht durchsetzbar gewesen. Allerdings ist es Sache des Baugeldempfängers, die Grundlagen für etwaige Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln substanziiert darzulegen.